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Wer beruflich Betreuungen führen möchte, muss sich bei der zuständigen Betreuungsbehörde (Stammbehörde) registrieren lassen.
Je nachdem, wie lange Sie bereits als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer tätig sind und welchen Studien- oder Berufsabschluss Sie besitzen, gelten unterschiedliche Regelungen in Bezug auf das Registrierungsverfahren und den Sachkundenachweis.
Zuständige Stammbehörde: Betreuungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des beruflichen Betreuers befindet oder errichtet werden soll. Ist ein Sitz des beruflichen Betreuers nicht vorhanden und soll ein solcher auch nicht errichtet werden, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des beruflichen Betreuers.
Synonyme:
Lebenslagen: Betreuung, Schritt in die Selbständigkeit
Autor: Super-Admin
Für bereits vor dem 1. Januar 2023 tätige Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer (Bestandsbetreuer) gilt:
Für alle anderen gilt:
verwaltungsgerichtliche Klage
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