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Berufliche Weiterbildungsförderung; Beantragung

Allgemeine Weiterbildungsförderung mit dem Bildungsgutschein:

Mit einem Bildungsgutschein kann die Agentur für Arbeit die Kosten Ihrer beruflichen Weiterbildung ganz oder teilweise übernehmen. Bevor Sie einen Bildungsgutschein bekommen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit mit Ihnen gemeinsam, ob eine Weiterbildung für Sie notwendig ist.

Sie können den Bildungsgutschein bei einer Bildungseinrichtung Ihrer Wahl einlösen, wenn diese für die Weiterbildungsförderung zugelassen ist.

Auch die Weiterbildungsmaßnahme selbst muss zugelassen sein und zum Bildungsgutschein passen. Der Bildungsgutschein legt unter anderem fest:

  • das Bildungsziel,
  • die Dauer bis zum Erreichen des Bildungsziels,
  • die Inhalte der Qualifizierung,
  • den regionalen Geltungsbereich und
  • die Gültigkeitsdauer, in der Sie den Bildungsgutschein eingelöst und Ihre Teilnahme begonnen haben müssen.

Der Bildungsgutschein gilt grundsätzlich an Ihrem Wohnort und an Orten, die Sie täglich von zu Hause aus erreichen können.

Die Weiterbildungskosten, die die Agentur für Arbeit für Sie bezahlt, umfassen in der Regel:

  • Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung,
  • Fahrkosten,
  • Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung,
  • Kosten für die Betreuung von Kindern.

Weiterbildungsprämien:

Im Rahmen einer durch die Agentur für Arbeit geförderten Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren festgelegt ist, erhalten Sie eine Weiterbildungsprämie von 1.000 EUR nach Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung sowie 1.500 EUR nach Bestehen der Abschlussprüfung.

Weiterbildungsgeld:

Arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einem Arbeitsverhältnis erhalten bei Teilnahme an einer geförderten Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren festgelegt ist, einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 150 Euro (Weiterbildungsgeld).

Nachträglicher Erwerb des Hauptschulabschlusses:

Unter bestimmten Voraussetzungen wird auch der nachträgliche Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses gefördert.

Förderung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss beziehungsweise mit nicht verwertbarem Berufsabschluss (Geringqualifizierte):

Wenn Sie bislang noch keinen Berufsabschluss haben oder mehr als 4 Jahre nicht in Ihrem erlernten Beruf gearbeitet haben und den früher erlernten Beruf wegen Berufsentfremdung nicht mehr ausüben können, werden Sie bei Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert.

In diese 4 Jahre werden einberechnet:

  • Beschäftigungszeiten in un und angelernter Tätigkeit
  • Arbeitslosigkeit
  • Zeiten zur Pflege von Angehörigen
  • Zeiten zur Kindererziehung
  • Zeiten geringfügiger Beschäftigung

Wenn Sie vor Beginn Ihrer Weiterbildung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, wird Ihnen Arbeitslosengeld auch für die Zeit der Weiterbildung gezahlt.

Wenn Sie während der Weiterbildung noch hilfebedürftig nach dem SGB II (Bürgergeld) sind, bekommen Sie weiterhin Bürgergeld.

Erwerb von Grundkompetenzen:

Wenn Ihnen noch Grundkompetenzen in den Bereichen Lesen, Schreiben, Mathematik oder Informations- und Kommunikationstechnologien fehlen, kann die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen auch Weiterbildungen in diesen Bereichen fördern.

Förderung für beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:

Die Agentur für Arbeit kann auch die Weiterbildung von Beschäftigten fördern.

Ihr Arbeitgeber muss sich grundsätzlich an den Lehrgangskosten beteiligen. Er kann auch Lohnkostenzuschüsse bekommen, während Sie eine Weiterbildung machen. Wie groß der Anteil ist, hängt von der Betriebsgröße ab:

  • Zuschüsse zum Arbeitsentgelt in Höhe von:
    • 75 % bei Betrieben mit bis zu 49 Beschäftigten
    • 50 % bei Betrieben mit 50 bis 499 Beschäftigten
    • 25 % bei Betrieben ab 500 Beschäftigten
  • Zuschüsse zu den Lehrgangskosten in Höhe von:
    • 100 % (soll) bei Betrieben mit bis zu 49 Beschäftigten
    • 50 % bei Betrieben mit bis zu 499 Beschäftigten
    • 25 % bei Betrieben ab 500 Beschäftigten
    • Für Beschäftigte ab 45 Jahren und für schwerbehinderte Menschen sollen bis zu 100 % der Lehrgangskosten übernommen werden, sofern es sich um Betriebe mit bis zu 499 Beschäftigte handelt.
  • Zusätzlich 5 % höhere Zuschüsse zu den Lehrgangskosten und dem Arbeitsentgelt bei Vorliegen eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung zur beruflichen Qualifizierung.

Übernahme der vollen Lehrgangskosten und Arbeitsentgeltzuschuss bis zu 100 % bei Teilnahme von geringqualifizierten Beschäftigten an Weiterbildungen mit dem Ziel eines Berufsabschlusses.

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Lebenslagen: Arbeitslosigkeit, Arbeits- und Jobsuche

Autor: Super-Admin

Fristen:

Gültigkeit des Bildungsgutscheins

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

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