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Berufspraktische Tätigkeit; Anzeige der Aufnahme bei der Bayerischen Architektenkammer

In der Fachrichtung Architektur ist seit dem 1. August 2019 erforderlich, dass die berufspraktische Tätigkeit unter Beaufsichtigung einer/eines Architekten/-in erfolgt.

Die berufspraktische Tätigkeit unter Beaufsichtigung einer/eines Architekten/-in beginnt mit ihrer tatsächlichen Aufnahme. Die Aufnahme kann, muss aber nicht der Bayerischen Architektenkammer angezeigt werden.

Wird die berufspraktische Tätigkeit nicht in einem Büro oder sonstigen Arbeitsstätte unter Beaufsichtigung einer/eines Architekten/-in absolviert, kann die Beaufsichtigung auch durch die Bayerische Architektenkammer erfolgen. In diesen Fällen ist die Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit der Bayerischen Architektenkammer anzuzeigen.

Synonyme:

Lebenslagen: Anmeldepflichten

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Sie können die Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit gemäß Art. 4 Abs. 2 Nr. 3 BauKaG online anzeigen.

Anzeige der Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit

Fristen:

Die Anzeige kann frühestens nach erfolgreich abgeschlossenem, mindestens achtsemestrigen Studium der Architektur erfolgen. Die Anzeige der Aufnahme muss der Bayerischen Architektenkammer vor ihrem Beginn mitgeteilt werden.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Die Verwaltung ist am 20. Juni und am 26. Juni geschlossen.