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Besteuerungsgrundlagen für ausländische Spezial-Investmentfonds; Einreichung der Erklärung für gesonderte und einheitliche Feststellung

Investmentfonds unterliegen der Körperschaftsteuer mit ihren

  • inländischen Beteiligungseinnahmen,
  • inländischen Immobilienerträgen sowie
  • sonstigen inländischen Einkünften.

Spezial-Investmentfonds sind spezielle, Investmentfonds für institutionelle Anleger, die gesetzliche Anlagebestimmungen erfüllen.

Die Besteuerungsgrundlagen von ausländischen Spezial-Investmentfonds und deren Anlegern stellt in der Regel das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) fest. Spezial-Investmentfonds müssen nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung anfertigen und beim BZSt einreichen.

Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von ausländischen Spezial-Investmentfonds muss erfolgen durch:

  • die inländische oder ausländische Verwaltungsgesellschaft oder
  • den inländischen Anleger

Hinweis: Bei inländischen Spezial-Investmentfonds und ausländischen Spezial-Investmentfonds, deren in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte ausschließlich oder teilweise nicht dem Steuerabzug unterliegen, ist die Erklärung beim örtlich zuständigen Finanzamt einzureichen. Nur für ausländische Spezial-Investmentfonds, deren in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte vollständig dem Steuerabzug unterliegen beziehungsweise die gar keine in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte erzielen, ist das BZSt zuständig.

Synonyme: Anleger, ausländischen Verwaltungsgesellschaft, Besteuerung, Besteuerungsgrundlagen, Bundeszentralamt für Steuern, BZSt, Federal Central Tax Office, Feststellung, Feststellungsverfahren, inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Betriebsstätte, inländische Immobilienerträge, inländische Verwahrstelle, Kapitalverwaltungsgesellschaft, Spezial-Investmentfonds, Taxation

Lebenslagen:

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

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Fristen:

Sie müssen Ihre Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen von ausländischen Spezial-Investmentfonds innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres abgeben. Hinweis: Wenn innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Beschluss über eine Ausschüttung gefasst wird, muss die Erklärung erst innerhalb von 4 Monaten nach dem Tag des Beschlusses abgegeben werden.

Rechtsbehelf:

  • Einspruch
  • Klage vor dem Finanzgericht

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

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Synonyme:

Anlegerausländischen VerwaltungsgesellschaftBesteuerungBesteuerungsgrundlagenBundeszentralamt für SteuernBZStFederal Central Tax OfficeFeststellungFeststellungsverfahreninländische Beteiligungseinnahmeninländische Betriebsstätteinländische Immobilienerträgeinländische VerwahrstelleKapitalverwaltungsgesellschaftSpezial-InvestmentfondsTaxation

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