Kommunalwahl 2026 – Wichtige Informationen zur Briefwahl: mehr Infos hier

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Digitale Plattform; Beantragung der Freistellung von der Meldepflicht

Als Betreiberinnen und Betreiber digitaler Plattformen sind Sie verpflichtet, steuerrelevante Daten Ihrer registrierten Anbieterinnen und Anbieter an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln.

Auf digitalen Plattformen können Anbieterinnen und Anbieter beispielsweise Ferienwohnungen vermieten, Lieferdienste anbieten oder Waren verkaufen.

Wenn Sie eine Plattform betreiben und zur Meldung verpflichtet sind, können Sie sich von der Meldepflicht befreien lassen. Dazu müssen Sie dem BZSt nachweisen, dass die Plattform nicht von meldepflichtigen Anbieterinnen und Anbietern genutzt werden kann.

Freigestellt von der Meldepflicht sind Anbieterinnen und Anbieter, wenn

  • ihre Tätigkeit geringfügig ist: weniger 30 Fälle und weniger als 2.000 EUR Vergütung für die relevante Tätigkeit des Warenverkaufs über die Plattform im Meldezeitraum,
  • davon auszugehen ist, dass ihre steuerliche Compliance anderweitig sichergestellt ist: staatliche Rechts­träger im Sinne des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes sowie börsennotierte Rechtsträger und ihre verbundenen Unternehmen oder
  • bei der Nutzungsüberlassung von unbeweglichem Vermögen der Finanzverwaltung aufgrund des Umfangs der Geschäftsaktivitäten andere Kontrollmöglichkeiten zur Verfügung stehen: mehr als 2.000 Fälle pro inserierter Immobilieneinheit auf der Plattform im Meldezeitraum.

Die Feststellung gilt jeweils für einen Meldezeitraum. Anschließend können Sie eine Verlängerung beantragen.

Änderungen müssen Sie dem BZSt melden.

Synonyme: DAC7, DAC-7 Richtlinie, Freistellungsantrag, Meldepflicht, Onlineplattform, Onlineplattformbetreiber, Onlineplattformbetreiberin, Plattformbetreiber, Plattformbetreiberin, Plattformen-Steuertransparenzgesetz, PStTG, steuerliche Transparenz, Steuerlücken

Lebenslagen: Anmeldepflichten

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Das BZStOnline-Portal bietet Formulare, Profile, Massendaten für Privatpersonen, Unternehmen und deren Stellvertretung, Steuerberatung, Banken und Versicherungen sowie Angehörige der Verwaltung.

Freistellungsantrag für Plattformbetreiber (DAC7) online beantragen

Fristen:

Den erstmaligen Antrag müssen Sie spätestens bis zum 31. Oktober eines Jahres für den jeweils laufenden Meldezeitraum stellen.

Den Antrag auf Verlängerung müssen Sie spätestens bis zum 31. Oktober eines Jahres für den jeweils folgenden Meldezeitraum stellen.

Rechtsbehelf:

  • Einspruch

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Leider wurden keine Beiträge gefunden

Synonyme:

DAC7DAC-7 RichtlinieFreistellungsantragMeldepflichtOnlineplattformOnlineplattformbetreiberOnlineplattformbetreiberinPlattformbetreiberPlattformbetreiberinPlattformen-SteuertransparenzgesetzPStTGsteuerliche TransparenzSteuerlücken

Die Kommunalwahl 2026 findet in Bayern am Sonntag, 8. März 2026, statt.

Die Briefwahl ist möglich. Der Online-Antrag steht ab 2. Februar 2026 zur Verfügung. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolgt frühestens ab dem 16. Februar 2026.

Bitte beachten:
Am Faschingsdienstag bleibt das Rathaus für den regulären Besucherverkehr geschlossen.
Die persönliche Beantragung von Briefwahlunterlagen sowie deren Abholung ist an diesem Tag jedoch von 7:00 bis 12:00 Uhr möglich.