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zur Leistung
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Der Träger der Eingliederungshilfe und der Leistungserbringer schließen nach § 125 Abs. 1 SGB IX Vereinbarungen über
Können sich Leistungserbringer und Träger der Eingliederungshilfe in Verhandlungen nicht auf eine einvernehmliche Leistungs- oder Vergütungsvereinbarung verständigen, kann jede der Parteien die Schiedsstelle anrufen. Die Schiedsstelle entscheidet über die strittigen Punkte. Sie ist bei der Regierung von Niederbayern angesiedelt.
Die Interessen der Menschen mit Behinderung werden in Schiedsverfahren durch die Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) Selbsthilfe Bayern e.V. vertreten.
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Synonyme:
Lebenslagen: Einspruch, Widerspruch und Prozess
Autor: Super-Admin
Der Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens kann frühestens drei Monate nach einer schriftlichen Aufforderung zu Verhandlungen erfolgen.
Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten (Bayerisches Landessozialgericht) gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist nicht gegen die Schiedsstelle, sondern gegen den Verhandlungspartner zu richten.
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