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Befördern Sie Energieerzeugnisse, ohne dass diese bereits mit der Energiesteuer belastet sind, spricht man von einer „Beförderung unter Steueraussetzung“. Ausgesetzt ist die Steuer, solange sich die Energieerzeugnisse auf dem Weg zu ihrem endgültigen Bestimmungsort befinden, wo sie dann gegebenenfalls erhoben wird.
Energieerzeugnisse sind beispielsweise:
Ausgenommen von der Beförderung unter Steueraussetzung sind Erdgas und Kohle.
Wenn Sie Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung befördern wollen, müssen Sie das den Zollbehörden zur verbrauchsteuerrechtlichen Überwachung melden. Die verschiedenen Beförderungsschritte werden in einer Datenbank, dem IT-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren (EMCS, Excise Movement and Control System), erfasst. Sollten bei der Beförderung Unregelmäßigkeiten auftreten, endet die Steueraussetzung und die Energieerzeugnisse müssen versteuert werden.
Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
Eine Beförderung unter Steueraussetzung ist in der Regel in den folgenden Fällen möglich:
Beförderung im deutschen Steuergebiet:
Beförderung zwischen Mitgliedstaaten:
Ausfuhr aus der Europäischen Union:
Sie sind berechtigt, Energieerzeugnisse aus der Europäischen Union in ein Drittland zu befördern. Drittländer sind Länder außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union.
Einfuhr aus Drittländern in das deutsche Steuergebiet:
Sie können Energieerzeugnisse aus Drittländern in das deutsche Steuergebiet befördern. Am Ort der Einfuhr müssen Sie für die Energieerzeugnisse eine Zollanmeldung abgegeben, die Energieerzeugnisse werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und Sie müssen Steuern bezahlen. Schließt sich an die Einfuhr ein Verfahren der Steuerbefreiung an, kommt es zu keiner Steuerentstehung.
Wenn für Sie Folgendes gilt, können Sie ein vereinfachtes Verfahren beantragen:
Mit entsprechender Zulassung des Hauptzollamtes können Sie Energieerzeugnisse dann ohne die Nutzung des elektronischen EMCS-Verfahrens unter Steueraussetzung befördern.
Synonyme: Administrative Reference, ARC, Beförderung, Benzin, Bestimmungsort, Code, Control System, EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem, elektronisches Verwaltungsdokument, EMCS, Energiesteuer, e-VD, Excise Movement, Heizöl, Steueraussetzung
Lebenslagen: Steuern und Abgaben für Betriebe
Autor: Super-Admin
Diese Anwendung ermöglicht es allen Wirtschaftsbeteiligten, die verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung/im steuerrechtlich freien Verkehr versenden oder empfangen, die hierzu vorgeschriebenen elektronischen Meldungen über das Internet abzuwickeln.
Der Online-Dienst bietet Zugang zum IT-Verfahren EMCS und bietet Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit, als IEA-Nutzer ein Beförderungsverfahren unter Steueraussetzung für verbrauchsteuerpflichtige Waren über das Internet abzuwickeln. Der Online-Dienst ist voraussichtlich ab Ende 2022 erreichbar
bei Versand: Abgabe der Meldung der Beförderung frühestens 7 Tage vor Beginn der Beförderung, in jedem Fall vor Beginn der Beförderung
bei Empfang: Abgabe der Eingangsmeldung unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Ankunft der Ware.
Informationen Passamt
Seit dem 1. August 2025 benötigen Sie für die Beantragung neuer Ausweisdokumente ein digitales Passfoto. Papier-Passbilder dürfen vom Bürgerbüro nicht mehr angenommen werden. Die Passbilder können direkt im Bürgerbüro angefertigt werden (Kosten 6,00 Euro).
Für Kinder unter 6 Jahren wird dringend empfohlen, die Passbilder bei einem Fotografen anfertigen zu lassen.