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In der Ersatzbaustoffverordnung werden 16 mineralische Ersatzbaustoffe definiert. Dazu zählen z.B. Recycling-Baustoffe, die u.a. nach dem Abriss von Bauwerken durch die Aufbereitung von mineralischen Abfällen (Bauschutt, wie Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik und Gemische davon) entstehen. Weitere Ersatzbaustoffe sind Bodenmaterialien, die bei Baumaßnahmen durch Aushub anfallen sowie Schlacken und Aschen, die bei industriellen Prozessen als Abfälle überbleiben. Sollen Ersatzbaustoffe in einem technischen Bauwerk eingebaut werden, unterliegen diese den Regelungen der Ersatzbaustoffverordnung. Technische Bauwerke im Sinne der Ersatzbaustoffver-
ordnung sind beispielsweise Straßen, Wege, Parkplätze, Baugruben zur Gründung einer baulichen Anlage oder Lärmschutzwälle.
Wenn die Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung eingehalten werden, ist im Gegensatz zur bisherigen Praxis keine wasserrechtliche Erlaubnis mehr erforderlich. Für einige Ersatzbaustoffe besteht jedoch eine Anzeigepflicht:
Es ist vor Einbau der mineralischen Ersatzbaustoffe ist eine Voranzeige einzureichen. Nach Abschluss der Baumaßnahme ist für die anzeigepflichtigen Ersatzbaustoffe eine Abschlussanzeige zu stellen.
Synonyme:
Lebenslagen: Anmelde-, Antrags- und Anzeigepflichten
Autor: Super-Admin
Die Voranzeige muss vier Wochen vor Beginn der Baumaßnahme eingereicht werden.
Nach Abschluss der Baumaßnahmen muss innerhalb von zwei Wochen die tatsächlich verwendeten Mengen, Ersatzbaustoffarten oder Baustoffgemische per Abschlussanzeige mitgeteilt werden.
keiner
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