Voraussetzungen für die Beantragung von Personalausweisen: mehr Infos hier
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Damit man als selbständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbilden darf oder durch beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lassen darf, bedarf es – neben der entsprechenden Fahrlehrererlaubnis – einer Fahrschulerlaubnis. Um als Inhaber einer Fahrschule Zweigstellen dieser Fahrschule zu betreiben, ist zudem eine Zweigstellenerlaubnis erforderlich (s. Verwandte Themen).
Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag für die Fahrschulerlaubnisklassen A, BE, CE und DE erteilt. Zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde des Sitzes der Fahrschule.
Die Fahrschulerlaubnisklasse BE berechtigt – entsprechend der Fahrlehrerlaubnis – zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L. Die Fahrschulerlaubnis für die Klasse A berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A. Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und T. Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.
Synonyme: Fahrlehrerlaubnis, Fahrschulerlaubnis
Lebenslagen: Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen
Autor: Super-Admin
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Informationen Passamt
Seit dem 1. August 2025 benötigen Sie für die Beantragung neuer Ausweisdokumente ein digitales Passfoto. Papier-Passbilder dürfen vom Bürgerbüro nicht mehr angenommen werden. Die Passbilder können direkt im Bürgerbüro angefertigt werden (Kosten 6,00 Euro).
Für Kinder unter 6 Jahren wird dringend empfohlen, die Passbilder bei einem Fotografen anfertigen zu lassen.