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Finanzanlagenvermittler/-in; Beantragung einer Erlaubnis

Als Honorar-Finanzanlagenberater beraten Sie selbstständig zu Finanzprodukten, wobei Sie gegen ein Honorar vom Kunden arbeiten. Sie dürfen jedoch keine Provisionen oder Vorteile vom Anbieter der Finanzprodukte erhalten. In diesem Fall müssen Sie eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler beantragen. Sie dürfen jedoch nicht gleichzeitig als Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater tätig sein.

Als Honorar-Finanzanlagenberater sind Sie durch die sogenannte Bereichsausnahme des Kreditwesengesetzes auf bestimmte Finanzprodukte beschränkt.

Die Erlaubnis umfasst (wahlweise) drei Produktkategorien:

  • Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen.
  • Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen.
  • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes

Ihre Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, sofern dies aus Sicht der Behörde zum Schutz der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Synonyme: Anlageberatung, Consulting, Erlaubnispflichtige Gewerbe, Finanzanlagen, Finanzanlagenberater, Fonds, Gewerbe, Honorar, Honorar-Finanzanlagenberater, Kreditwesengesetz, Zulassung Gewerbe

Lebenslagen: Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Sie können die Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler/in und Honorar-Finanzanlagenberater/in online beantragen.

Online-Antragstellung für Gewerbeerlaubnisse - Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler/in und Honorar-Finanzanlagenberater/in

Fristen:

Die Erlaubnis muss vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.

Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen zuständigen Stelle gleichzeitig anzeigen. 

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

AnlageberatungConsultingErlaubnispflichtige GewerbeFinanzanlagenFinanzanlagenberaterFondsGewerbeHonorarHonorar-FinanzanlagenberaterKreditwesengesetzZulassung Gewerbe

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