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Flüchtlings- und Integrationsberatung; Beantragung einer Förderung

Zweck

Zweck der Förderung ist es,

  • den Integrationsprozess von Menschen mit Migrationshintergrund mit dauerhaftem Bleiberecht nach dem Grundsatz „Fördern und Fordern“ zu stärken, um einerseits die Teilhabechancen in unserem Land und andererseits das gelebte Miteinander der Menschen mit und ohne Migrationshintergrund vor Ort zu unterstützen sowie
  • Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG zu unterstützen.

Gegenstand

Gefördert werden im Rahmen des Zuwendungszwecks die Beratungs- und Betreuungstätigkeit und die Koordination und Unterstützung der aktiven Flüchtlings- und Integrationsberatungsstellen sowie die bayernweite bedarfsgerechte Sicherstellung der Beratung.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind rechtsfähige Träger auf der untersten Organisationsebene, bei denen das Personal beschäftigt ist, aus dem Bereich der freien Wohlfahrtspflege mit Sitz in Bayern sowie die Landkreise beziehungsweise kreisfreien Städte in Bayern. Es ist ebenso zulässig, andere Träger aus dem Kreise der Zuwendungsempfänger oder übergeordnete Dachverbände zur Antragstellung zu bevollmächtigen und sich zu einem Trägerverband zusammenzuschließen. Zuwendungsempfänger sind rechtsfähige Träger auf der untersten Organisationsebene, bei denen das Personal beschäftigt ist, aus dem Bereich der freien Wohlfahrtspflege mit Sitz in Bayern sowie die Landkreise beziehungsweise kreisfreien Städte in Bayern. Es ist ebenso zulässig, andere Träger aus dem Kreise der Zuwendungsempfänger oder übergeordnete Dachverbände zur Antragstellung zu bevollmächtigen und sich zu einem Trägerverband zusammenzuschließen.

Zuwendungsempfänger für Aufgaben der Koordination und Unterstützung der aktiven Flüchtlings- und Integrationsberatungsstellen sowie der bayernweiten bedarfsgerechten Sicherstellung der Beratung sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege auf Ebene der Landesverbände.

Synonyme: Asylsozialberatung, Ausländerberatung, Aussiedlerberatung, Integrationsberatung, Migranten, Migrationsberatung, Spätaussiedlerberatung, Zuwanderer

Lebenslagen: Ausländische Flüchtlinge / Spätaussiedler

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Sie können eine Zuwendungsantrag für eine Förderung der Flüchtlings- und Integrationsberatung online übermitteln. 

Zuwendungsantrag für eine Förderung nach der Beratungs- und Integrationsrichtlinie (BIR III) - Regelförderung Flüchtlings- und Integrationsberatung

Für Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege auf Ebene der Landesverbände kann online ein Verwendungsnachweis für eine Förderung der Flüchtlings- und Integrationsberatung online eingereicht werden.

Zuwendungsantrag für eine Förderung nach der Beratungs- und Integrationsrichtlinie (BIR III) für Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege auf Ebene der Landesverbände

Sie können den Verwendungsnachweis für eine Förderung der Flüchtlings- und Integrationsberatung (BIR III) online einreichen. 

Verwendungsbestätigung für eine Förderung nach der Beratungs- und Integrationsrichtlinie (BIR III) - Regelförderung Flüchtlings- und Integrationsberatung

Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege auf Ebene der Landesverbände können die Verwendungsbestätigung für eine Förderung nach der Beratungs- und Integrationsrichtlinie (BIR III) online übermitteln.

Verwendungsbestätigung für eine Förderung nach der Beratungs- und Integrationsrichtlinie (BIR III) für Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege auf Ebene der Landesverbände

Fristen:

Anträge auf Zuwendung sind vor Beginn des Bewilligungszeitraums grundsätzlich bis spätestens 15. November des Vorjahres zu stellen. Etwaige Änderungen nach Antragstellung können der Bewilligungsbehörde noch bis spätestens 15. März des Bewilligungszeitraums mitgeteilt werden.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

AsylsozialberatungAusländerberatungAussiedlerberatungIntegrationsberatungMigrantenMigrationsberatungSpätaussiedlerberatungZuwanderer

Seit dem 1. August 2025 benötigen Sie für die Beantragung neuer Ausweisdokumente ein digitales Passfoto. Papier-Passbilder dürfen vom Bürgerbüro nicht mehr angenommen werden. Die Passbilder können direkt im Bürgerbüro angefertigt werden (Kosten 6,00 Euro).
Für Kinder unter 6 Jahren wird dringend empfohlen, die Passbilder bei einem Fotografen anfertigen zu lassen.