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Zweck der Förderung ist es,
Gefördert werden im Rahmen des Zuwendungszwecks die Beratungs- und Betreuungstätigkeit und die Koordination und Unterstützung der aktiven Flüchtlings- und Integrationsberatungsstellen sowie die bayernweite bedarfsgerechte Sicherstellung der Beratung.
Zuwendungsempfänger sind rechtsfähige Träger auf der untersten Organisationsebene, bei denen das Personal beschäftigt ist, aus dem Bereich der freien Wohlfahrtspflege mit Sitz in Bayern sowie die Landkreise beziehungsweise kreisfreien Städte in Bayern. Es ist ebenso zulässig, andere Träger aus dem Kreise der Zuwendungsempfänger oder übergeordnete Dachverbände zur Antragstellung zu bevollmächtigen und sich zu einem Trägerverband zusammenzuschließen. Zuwendungsempfänger für Aufgaben der Koordination und Unterstützung der aktiven Flüchtlings- und Integrationsberatungsstellen sowie der bayernweiten bedarfsgerechten Sicherstellung der Beratung sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege auf Ebene der Landesverbände.
Zuwendungsfähig sind die tatsächlich entstehenden Personalausgaben für Beratungskräfte, jeweils begrenzt auf die Vergütung vergleichbarer staatlicher Beschäftigter. Für die Durchführung der Kappung sind die vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ermittelten Personalausgabenhöchstsätze für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst maximal bis Entgeltgruppe S 12 in ihrer jeweils geltenden Fassung maßgeblich. Zuwendungsfähig ist ferner ein pauschaler Ansatz für die im Rahmen des Vorhabens anfallenden notwendigen Sachausgaben für Ausbildungs-, Fortbildungs- und Supervisionskosten, Fahrtkosten, Software, Lizenzen und Schulungen zur digitalen Beratung der Beratungskräfte.
Zuwendungsfähig im Rahmen der Förderung der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege auf Ebene der Landesverbände sind die tatsächlich entstehenden projektbezogenen Personalausgaben, jeweils begrenzt auf die Vergütung vergleichbarer staatlicher Beschäftigter. Für die Durchführung der Kappung sind die vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ermittelten Personalausgabenhöchstsätze für die Entgeltgruppen 1 bis 15 TV-L anzuwenden.
Weitergehende Informationen sind der Förderrichtlinie zu entnehmen.
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung gewährt.
Synonyme: Asylsozialberatung, Ausländerberatung, Aussiedlerberatung, Beantragung, Flüchtling, Flüchtlings und Integrationsberatung Beantragung einer Förderung, Förderung, Integrationsberatung, Migranten, Migrationsberatung, Spätaussiedlerberatung, Zuwanderer
Lebenslagen: Ausländische Flüchtlinge / Spätaussiedler
Autor: Super-Admin
Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege auf Ebene der Landesverbände können die Verwendungsbestätigung für eine Förderung nach der Beratungs- und Integrationsrichtlinie (BIR III) online übermitteln.
Sie können den Verwendungsnachweis für eine Förderung der Flüchtlings- und Integrationsberatung (BIR III) online einreichen.
Der Antrag muss bis 31.12.2026 gestellt werden.
Gegen den Zuwendungsbescheid können Sie Klage erheben. Das zuständige Gericht, bei dem Sie Klage einreichen können, wird Ihnen im Bescheid mitgeteilt.
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