Voraussetzungen für die Beantragung von Personalausweisen: mehr Infos hier
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Das Aufstiegs-BAföG nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (kurz: AFBG) ist eine gesetzlich geregelte Geldleistung, mit der Menschen bei ihrer Qualifizierung finanziell unterstützt werden. Ziel des AFBG ist die Erweiterung und der Ausbau beruflicher Höherqualifizierung. Die finanzielle Unterstützung stärkt die Fortbildungsmotivation und verbessert die beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten.
Gefördert werden Fortbildungen öffentlicher und privater Träger in Voll- und Teilzeit, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Die Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird grundsätzlich bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).
Nach dem AFBG wird die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher oder privater Träger gefördert, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Fortbildungsabschlüsse auf der Grundlage der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42 bis 42d, 42f, 45, 51a der Handwerksordnung, z. B. Geprüfte/r Berufsspezialist/in, Bachelor Professional, Master Professional. Bankfachwirt(in), Industrie- oder Handwerksmeister(in), Techniker(in), oder auf einen gleichwertigen Abschluss nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen, auf Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen vorbereiten.
Darüber hinaus ist die Förderung an bestimmte zeitliche und qualitative Anforderungen gebunden:
Antragsberechtigt sind grundsätzlich Teilnehmer an einer beruflichen Weiterbildung in Voll- oder Teilzeit.
Es wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) und ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet. Zum Maßnahmebeitrag zählen Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (ausgenommen sind Materialkosten) bis 15.000 Euro. Die Förderung des Maßnahmebeitrags wird in Höhe von 50 % als Zuschuss geleistet. Die Förderung des Unterhaltsbeitrags erfolgt zu 100 % als Zuschuss.
Teilnehmer an Vollzeitmaßnahmen erhalten einen einkommens- und vermögensabhängigen Unterhaltsbeitrag zzgl. für Alleinerziehende 150 Euro je Kind bis zu 14 Jahren als Zuschuss, darüber hinaus als Bankdarlehen.
Synonyme: Aufstiegsbafög, Aufstiegs Bafög, Aufstiegs-BAföG, Aufstiegsförderung, Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, Berufliche Ausbildungsförderung, Meister-Bafög, Meister-BAföG, Meister-BAFÖG
Lebenslagen: Finanzielle Hilfen, Finanzielle Hilfen und sonstige Leistungen, Finanzielle und sonstige Hilfen, Weiterbildung
Autor: Super-Admin
Sie können über den Antragsassistenten „AFBG Digital“ die Förderung Ihrer beruflichen Fortbildung online beantragen. Die elektronische Antragstellung erfolgt mithilfe der BundID. Der Antragsassistent unterstützt bei jedem einzelnen Schritt. Notwendige Dokumente können Sie direkt per Uploadfunktion hochladen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, den Antrag zwischenzuspeichern, um einen wirklich vollständigen Antrag hochzuladen. Die Vollständigkeit Ihrer Angaben können Sie dann vor der Antragstellung und Übersendung gegenprüfen. So können Sie persönlich sicherstellen, dass direkt alle notwendigen Daten und Unterlagen gesichert ankommen und ihr Antrag schnellstmöglich bearbeitet werden kann.
Sie können auch über die "AFBG Digital Companion App" die Förderung Ihrer beruflichen Fortbildung online beantragen. Sie können benötigte Unterlagen zu Ihrem Antrag hinzufügen oder zu einem späteren Zeitpunkt nachreichen. Außerdem haben Sie den Bearbeitungsstand Ihres Antrages immer im Blick.
Der Maßnahmebeitrag muss spätestens bis zum Ende der Maßnahme oder des Maßnahmeabschnitts beantragt werden.
Der Unterhaltsbeitrag wird von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.
Widerspruchsverfahren (fakultatives); Einlegung eines Widerspruchs
Informationen Passamt
Seit dem 1. August 2025 benötigen Sie für die Beantragung neuer Ausweisdokumente ein digitales Passfoto. Papier-Passbilder dürfen vom Bürgerbüro nicht mehr angenommen werden. Die Passbilder können direkt im Bürgerbüro angefertigt werden (Kosten 6,00 Euro).
Für Kinder unter 6 Jahren wird dringend empfohlen, die Passbilder bei einem Fotografen anfertigen zu lassen.