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Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) ist eine besondere Form des Bürgerschaftlichen Engagements und in seiner Ausgestaltung ein Bildungs- und Orientierungsjahr für junge Menschen.
Das FSJ leistet einen wichtigen Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und soll jungen Menschen die Möglichkeit bieten, im praktischen Einsatz ihr Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Dabei werden die Bildungsfähigkeit von Jugendlichen gestärkt und Kompetenzen erworben, die für die Berufsausbildung, das Studium und den Zugang zum Arbeitsmarkt wesentlich sind.
Ziel der staatlichen Förderung ist es, die Trägervielfalt im FSJ beizubehalten, ein bedarfs- und flächendeckendes Angebot an FSJ-Plätzen sicherzustellen sowie die qualitativ hochwertige Durchführung des FSJ in Bayern zu gewährleisten.
Gefördert werden die pädagogische Begleitung der Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) und die bei der Organisation und Durchführung des FSJ durch die Träger anfallenden Personal- und Sachausgaben.
Zuwendungsempfänger sind die nach § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) für die Durchführung des FSJ in Bayern zugelassenen Träger.
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.
Die Förderung der Träger des FSJ erfolgt in Form eines monatlichen Festbetrages. Der Festbetrag beträgt pro Teilnehmenden für jeden vollen Dienstmonat 28 Euro. Der Zuwendungsbetrag verringert sich um die Höhe eines Überschusses, wenn der Träger im Bewilligungszeitraum einen Überschuss erzielt hat.
Synonyme: Freiwilligendienst, Freiwilliges Soziales Jahr, FSJ, Landesförderung, pädagogische Begleitung, zugelassene Träger
Lebenslagen: Finanzielle Leistungen und sonstige Hilfen, Förderprogramme
Autor: Super-Admin
Die Träger des FSJ haben ihre Anträge auf Förderung bis spätestens 31. Juli des jeweiligen Kalenderjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Für den FSJ-Projektjahrgang 2026/2027 wurde ausnahmsweise eine Verlängerung der Abgabefrist bis 31. August 2026 gewährt.
(vom 31.07.2024 Die Förderung ist jeweils bis zum 31.07. eines Jahres zu beantragen.)Gegen den Förderbescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht erhoben werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Der in § 55d VwGO genannte Personenkreis muss Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
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