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Freiwilliges Soziales Jahr; Beantragung einer Förderung durch zugelassene Träger

Zweck

Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) ist eine besondere Form des Bürgerschaftlichen Engagements und in seiner Ausgestaltung ein Bildungs- und Orientierungsjahr für junge Menschen.

Das FSJ leistet einen wichtigen Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und soll jungen Menschen die Möglichkeit bieten, im praktischen Einsatz ihr Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Dabei werden die Bildungsfähigkeit von Jugendlichen gestärkt und Kompetenzen erworben, die für die Berufsausbildung, das Studium und den Zugang zum Arbeitsmarkt wesentlich sind.

Ziel der staatlichen Förderung ist es, die Trägervielfalt im FSJ beizubehalten, ein bedarfs- und flächendeckendes Angebot an FSJ-Plätzen sicherzustellen sowie die qualitativ hochwertige Durchführung des FSJ in Bayern zu gewährleisten.

Gegenstand

Gefördert werden die pädagogische Begleitung der Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) und die bei der Organisation und Durchführung des FSJ durch die Träger anfallenden Personal- und Sachausgaben.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die nach § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) für die Durchführung des FSJ in Bayern zugelassenen Träger.

Zuwendungsfähige Kosten

  • Zuwendungsfähig sind ausschließlich folgende Ausgaben des Trägers in Zusammenhang mit den Bildungsseminaren für Unterkunft und Verpflegung während der Seminartage bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro pro Teilnehmenden und Seminartag, für notwendige Reisekosten der Teilnehmenden nach Maßgabe des Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG), Personalkosten für Referentinnen / Referenten der Träger sowie für Honorarkräfte, für Raummiete, für Seminarmaterialien.
  • Personalausgaben der Träger für haupt- und nebenberufliche pädagogische Fachkräfte. Hierbei ist ein Personalschlüssel von 1:30 bis 1:40 (Verhältnis Vollzeitkraft zu Teilnehmenden) förderfähig.
  • Personalausgaben der Träger, die im direkten Zusammenhang mit der Verwaltung des FSJ stehen. Hierbei sind bis zu 0,3 Stellenanteile für eine Verwaltungskraft für die erste Fachkraft der pädagogischen Begleitung zuwendungsfähig. Mit jeder weiteren zuwendungsfähigen Fachkraft für die pädagogische Begleitung erhöht sich der zuwendungsfähige Stellenanteil für die Verwaltungskraft, gegebenenfalls auch anteilig, um jeweils bis zu 0,2.
  • Sachausgaben der Träger, die im direkten Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung des FSJ stehen, insbesondere für Informations- und Bewerbungsmaterialien, für Arbeits- und Büromaterial, für Post- und Fernmeldegebühren sowie für Raum- und Mietkosten.
  • Ausgaben für Qualitätssicherung, die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung des FSJ stehen, insbesondere spezifische Fortbildungen des pädagogischen Fachpersonals, Ausgaben für Anleiter- und Vernetzungstreffen, für Teamleiter- und Co-Teamleiterschulungen und für notwendige Reisekosten des pädagogischen Personals nach Maßgabe des BayRKG.
  • Die Förderfähigkeit der Personalkosten beschränkt sich auf die Kosten für vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Kappung).
  • Die Teilnahme an den Seminaren muss für die Teilnehmenden kostenfrei sein.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.

Die Förderung der Träger des FSJ erfolgt in Form eines monatlichen Festbetrages. Der Festbetrag beträgt pro Teilnehmenden für jeden vollen Dienstmonat 28 Euro. Der Zuwendungsbetrag verringert sich um die Höhe eines Überschusses, wenn der Träger im Bewilligungszeitraum einen Überschuss erzielt hat.

Synonyme: Freiwilligendienst, Freiwilliges Soziales Jahr, FSJ, Landesförderung, pädagogische Begleitung, zugelassene Träger

Lebenslagen: Finanzielle Leistungen und sonstige Hilfen, Förderprogramme

Autor: Super-Admin

Fristen:

Die Träger des FSJ haben ihre Anträge auf Förderung bis spätestens 31. Juli des jeweiligen Kalenderjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Für den FSJ-Projektjahrgang 2026/2027 wurde ausnahmsweise eine Verlängerung der Abgabefrist bis 31. August 2026 gewährt.

(vom 31.07.2024 Die Förderung ist jeweils bis zum 31.07. eines Jahres zu beantragen.)

Rechtsbehelf:

Gegen den Förderbescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht erhoben werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Der in § 55d VwGO genannte Personenkreis muss Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

FreiwilligendienstFreiwilliges Soziales JahrFSJLandesförderungpädagogische Begleitungzugelassene Träger

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