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zur Leistung

Geschlechtseintrag und Vornamensführung; Anmeldung und Abgabe der Erklärung

Personen, deren Geschlechtsidentität vom Geschlechtseintrag abweicht, können eine Erklärung zur Änderung ihres Geschlechtseintrages und zur Vornamensführung beim Standesamt abgeben.

Möglich ist die Angabe zum Geschlecht als "männlich", "weiblich" oder "divers". Der Geschlechtseintrag kann aber auch gänzlich gestrichen und damit künftig offen gelassen werden.

Zuständigkeit

Die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags kann bei jedem deutschen Standesamt abgegeben werden.

Zuständigkeit

  • Für die Entgegennahme der Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags ist das Standesamt zuständig, bei welchem das Geburtenregister der betroffenen Person geführt wird.
  • Wenn kein deutsches Geburtenregister geführt wird, dann liegt die Zuständigkeit bei dem Standesamt, welches das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister führt.
  • Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, dann kann die Erklärung bei dem Wohnsitzstandesamt abgegeben werden.

In jedem Fall muss die Erklärung bei dem Standesamt abgegeben werden, bei welchem auch die Anmeldung erfolgt ist.

Synonyme:

Lebenslagen: Menschen- und Bürgerrechte

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

  • Wenn Sie den Geschlechtseintrag und den Vornamen ändern möchten, melden Sie dies bitte drei Monate im Voraus beim Standesamt an.
  • Nachdem Sie eine Geschlechtsänderung erklärt haben, können Sie frühestens nach einem Jahr eine erneute Änderung vornehmen. In diesem Fall ist es erforderlich, dass Sie den Wunsch zur Änderung auch wieder beim Standesamt anmelden und nach einer Wartezeit von drei Monaten eine Erklärung abgeben.

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen: