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Entschädigt werden die gesundheitlichen (physischen und psychischen) Folgen einer Gewalttat; nicht erlittenes Leid und Unrecht.
Die Höhe der möglichen Leistungen richtet sich in den meisten Fällen nach der Schwere der gesundheitlichen Schäden, die aus der Gewalttat resultieren. Berechtigte Personen haben u.a. einen Anspruch auf Krankenbehandlung, ggf. auf eine monatliche Entschädigungszahlung, Ausgleich für berufliche Nachteile, Leistungen der Schnellen Hilfe sowie ergänzende Leistungen. Diese Ansprüche können auch Augenzeugen von Gewalttaten und Hinterbliebenen, wenn sie aufgrund der Benachrichtigung vom gewaltsamen Tod der nahestehenden Person an psychischen Gesundheitsproblemen leiden zustehen.
Bei Gewalttaten, die sich nach dem 31.12.2020 ereignet haben, können Geschädigte, Angehörige und Hinterbliebene ggf. auch schnelle psychotherapeutische Unterstützung in einer Traumaambulanz erhalten.
Im Einzelnen gelten seit 01.01.2024 folgende Entschädigungsleistungen:
Monatliche Entschädigungszahlung
Sie wird nach dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) unabhängig von Arbeitseinkommen und sonstigen Einkünften gewährt und beträgt monatlich zwischen 418 EUR (GdS von 30) und 2.091 EUR (GdS von 100).
Besitzstandsleistung
Geschädigte, deren Antrag auf Leistungen bereits vor dem 01.01.2024 entschieden wurde, erhalten die am 31.12.2023 gewährten Leistungen als festen und um 25% erhöhten monatlichen Geldbetrag, soweit nicht die Leistungen nach dem neuen Sozialen Entschädigungsrecht für sie günstiger sind. Insoweit besteht ein Wahlrecht.
Berufsschadensausgleich
Leistungsberechtigten Geschädigten, die wegen der anerkannten Gesundheitsstörungen ein gemindertes Erwerbseinkommen in Kauf nehmen müssen, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein sog. Berufsschadensausgleich gewährt.
Synonyme:
Lebenslagen: Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Autor: Super-Admin
Die Landesbehörde Zentrum Bayern Familie und Soziales gewährt Leistungen der Sozialen Entschädigung.
Keine. Grundsätzlich werden Leistungen aber erst ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag gestellt wurde. Wenn die Antragstellung jedoch innerhalb eines Jahres nach dem schädigenden Ereignis erfolgt, werden die Leistungen schon ab dem Zeitpunkt der Tat erbracht.
Widerspruch, Klage beim Sozialgericht
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