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Im Rahmen der Wirtschaftsförderung werden Vorhaben in Bayern gefördert, deren Durchführung für den Freistaat Bayern von volkswirtschaftlichem Interesse ist.
Die Staatsbürgschaft dient als Ersatz für fehlende bankmäßigen Sicherheiten, ohne die der Kredit sonst nicht gewährt werden könnte.
Antragsberechtigt sind förderungswürdige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich Angehörige freier Berufe).
Verbürgt werden Kredite zur Finanzierung von Investitionen (einschließlich der Betriebsübernahme), ausnahmsweise Betriebsmittelkredite (vor allem in Verbindung mit Investitionen) und Avalkredite (insbesondere im Zusammenhang mit Aufträgen).
Synonyme: Bürgen, Bürgschaften, finanzieren, Finanzierung, fördern, Förderung, Garantien, Gewährleistungen, Gewerbe, Investition, Sicherheitsleistungen, Staatsbürgschaften für gewerbliche Unternehmen
Lebenslagen: Allgemeines, Finanzielle Hilfen und Förderprogramme, Förderungen auf Landesebene, Förderungen nach Förderbereichen, Öffentliche Förderung, Standorterweiterungen, Standortwahl und regionale Förderung
Autor: Super-Admin
BayRS IV S. 695; BayRS 66-1-F
Richtlinie für die Übernahme von Staatsbürgschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Bürgschaftsrichtlinie gewerbliche Wirtschaft – BürggWR)
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