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Gewerblicher Güterkraftverkehr; Beantragung einer Erlaubnis

Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen. Eine in Verbindung mit grenzüberschreitendem gewerblichen Güterkraftverkehr durchgeführte Leerfahrt, die nach einem Rechtsakt der Europäischen Union oder nach einem internationalen Abkommen genehmigungspflichtig ist, gilt als Güterkraftverkehr.

Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Nicht erlaubnispflichtig ist der sog. Werkverkehr.

Wer als Unternehmer mit Sitz im Inland gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, bedarf hierfür einer von einer inländischen Behörde erteilten Gemeinschaftslizenz (§ 3 Güterkraftverkehrsgesetz).

Keiner güterverkehrsrechtlichen Berechtigung bedarf der sog. Werkverkehr, d.h. der Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn

  • die beförderten Güter Eigentum des Unternehmers sind oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sind,
  • die Beförderung der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder zum Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens dienen,
  • die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist,
  • die die Güter befördernden Fahrzeuge dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet sein; und
  • denn die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellt.

Für nationale Gütertransporte gilt als Ausnahme eine Gewichtsgrenze von 3,5 Tonnen (§ 2 Absatz 1 Nr. 10 Güterkraftverkehrsgesetz).

Wenn Sie allerdings grenzüberschreitend Güter mit Kraftfahrzeugen über 2,5 Tonnen transportieren wollen, so benötigen Sie eine Gemeinschaftslizenz (Art. 1 Absatz 5 Buchstabe ca) der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009).

Für den gewerblichen Güterkraftverkehr mit Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich benötigen Sie neben der Gemeinschaftslizenz für Streckenanteile in den Drittstaaten bilaterale Genehmigungen oder sogenannte CEMT-Genehmigungen.

Synonyme:

Lebenslagen: Besondere Erlaubnisse im Straßenverkehr, Besondere Erlaubnisse im Verkehr, Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Sie können online für Ihr Unternehmen zusätzliche Ausfertigungen der Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 GüKG und zusätzlicher beglaubigter Kopien der Gemeinschaftslizenz nach Art. 3 i. V. m. Art. 4 der Vorordnung (EG) beantragen.

Antrag auf Erteilung zusätzlicher Ausfertigungen der Erlaubnis/beglaubigter Kopien der Gemeinschaftslizenz (form00253)

Rechnungsprüfer oder ordnungsgemäß akkreditierte Personen können die Eigenkapitalbescheinigung über Unternehmen gemäß § 3 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr online einreichen.

Eigenkapitalbescheinigung nach § 3 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (form00255)

Sie können die Zusatzbescheinigung gemäß § 2 Abs. 3 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr zum Nachweis Ihrer Zuverlässigkeit online einreichen.

Zusatzbescheinigung nach § 2 Abs. 3 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (form00262)

zuständige Ämter/Sachgebiete:

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