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Grundsteuer ab 2025; Erhalt des Bescheids über den Grundsteuerwert bzw. die Grundsteueräquivalenzbeträge und den Grundsteuermessbetrag

Sie haben vom Finanzamt einen Bescheid über den Grundsteuerwert bzw. die Grundsteueräquivalenzbeträge oder den Grundsteuermessbetrag bekommen? Im Folgenden finden Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen dazu. Sollten noch Fragen offenbleiben, finden Sie unter dem Punkt „weiterführende Links“ detailliertere Informationen.

Warum habe ich die Bescheide bekommen?

Für sämtliche Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Grundstücke (z. B. Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gewerbegrundstücke) in Deutschland fällt Grundsteuer an. Die Grundsteuer erhebt die Gemeinde, die Bemessungsgrundlagen ermittelt hingegen das Finanzamt. Mit den Bescheiden, die Sie jetzt bekommen haben, hat das Finanzamt die Bemessungsgrundlagen festgestellt. Welche Bescheide insgesamt verschickt werden und von wem, finden Sie unter dem Punkt „Verfahrensablauf“.

Die Bescheide wurden Ihnen zugesandt, weil Sie Inhaberin bzw. Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder Eigentümerin bzw. Eigentümer eines Grundstücks sind. Liegt ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden vor, erhalten Sie als Eigentümerin bzw. Eigentümer des Gebäudes Bescheide bezüglich des Gebäudes; Bescheide bezüglich des Flurstücks erhält hingegen die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Flurstücks. Besteht ein Erbbaurecht bekommt die/der Erbbauberechtigte Bescheide, die sowohl das Flurstück als auch das Gebäude abdecken.

Was steht in den Bescheiden?

bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

Die Grundsteuer basiert darauf, wie ertragsfähig die Flächen des Betriebs sind (Ertragswert). Es werden pauschalierte Werte angesetzt.

Die Grundsteuer berechnet sich bei allen verschiedenen Nutzungen (z. B. Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau) nach folgendem Schema:

Fläche, die der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber gehört × nutzungsabhängiger, pauschaler Faktor (gesetzlich festgelegt; ggf. Zuschlag für z. B. verstärkte Tierhaltung, Windenergieanlage, Flächen unter Glas oder Kunststoffen bei Obst-/Gemüsebau) = Reinertrag

Reinertrag × Faktor 18,6 = Grundsteuerwert

Grundsteuerwert × Grundsteuermesszahl 0,55 Promille = Grundsteuermessbetrag

Grundsteuermessbetrag × Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuer

Nicht nur aktive Betriebe, sondern auch einzelne landwirtschaftlich genutzte Flächen, die gegebenenfalls verpachtet sind, bilden einen „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“.


bei Grundstücken

Die Grundsteuer basiert darauf, wie groß der Grund und Boden sowie das Gebäude sind und wie diese genutzt werden. Dabei wird pauschal davon ausgegangen, dass ein Grundstück umso mehr Aufwand für die öffentlichen Leistungen der Gemeinde verursacht, je größer es ist.

Grund und Boden

Fläche des Flurstücks × 0,04 €/m2 = Äquivalenzbetrag für den Grund und Boden

Äquivalenzbetrag für den Grund und Boden × 100% = Grundsteuermessbetrag

Grundsteuermessbetrag × Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuer

Gebäude - Wohnnutzung

Wohnfläche × 0,50 €/m2 = Äquivalenzbetrag für die Wohnfläche

Äquivalenzbetrag für die Wohnfläche × 70% = Grundsteuermessbetrag

Grundsteuermessbetrag × Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuer

Gebäude - Nutzung zu anderen Zwecken

Nutzfläche × 0,50 €/m2 = Äquivalenzbetrag für die Nutzfläche

Äquivalenzbetrag für die Nutzfläche × 100% = Grundsteuermessbetrag

Grundsteuermessbetrag × Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuer

Für die Wohnfläche wird die Grundsteuermesszahl von 70 % in drei Fällen um jeweils weitere 25 % ermäßigt:

  1. Wohnteil eines aktiven Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
  2. denkmalgeschützte Gebäude
  3. Gebäude des sozialen Wohnungsbaus

Für die Nutzfläche wird die Grundsteuermesszahl von 100 % nur bei denkmalgeschützten Gebäuden um 25 % ermäßigt.

Was muss ich mit den Bescheiden tun?

Bitte prüfen Sie die Daten, die in den Bescheiden aufgeführt sind (Flächengrößen, Nutzung, etc.). Falls Sie hier Fehler feststellen, wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt. Beachten Sie dazu bitte den Punkt „Rechtsbehelf“.

Das Finanzamt teilt der zuständigen Gemeinde die Bemessungsgrundlagen automatisch mit. Sie müssen diesbezüglich nichts unternehmen. Die Gemeinde schickt Ihnen anschließend den Grundsteuerbescheid zu. Details finden Sie bei "Grundsteuer; Erhalt des Grundsteuerbescheids und Zahlung an die Gemeinde".

Was muss ich tun, wenn die Daten in den Bescheiden mittlerweile veraltet sind?

Beachten Sie dazu bitte die Ausführungen bei "Grundsteuer; Anzeige von Änderungen am Grundbesitz".

Synonyme: Äquivalenzbetragsbescheid, Bodensteuer, Flächensteuer, GrSt, GrStk, Kommunalabgabe, Nebenkosten, öffentliche Last, Realsteuer

Lebenslagen: Allgemeines, Bauverfahren, Grundsteuer und Grunderwerbsteuer

Autor: Super-Admin

Fristen:

Sie müssen eine Änderung am Grundbesitz bis zum 31. März des Folgejahres beim Finanzamt anzeigen.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

ÄquivalenzbetragsbescheidBodensteuerFlächensteuerGrStGrStkKommunalabgabeNebenkostenöffentliche LastRealsteuer

Die Verwaltung ist am 20. Juni und am 26. Juni geschlossen.