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Handwerklicher Kleinunternehmer; Beantragung der Eintragung in das Verzeichnis der Handwerkskammer

Handwerkskammern vertreten die Interessen des gesamten Handwerks in einem Kammerbezirk. Sie haben die Aufgabe, die Unternehmen der Region zu fördern und deren Interessen durch Selbstverwaltung zu unterstützen.

Wenn Sie selbständig eine nicht wesentliche Tätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks ausüben, die quantitativ den überwiegenden Teil ihrer gewerblichen Betätigung ausmacht und in handwerklicher Betriebsform ausgeübt wird, und über eine Gesellenausbildung in einem zulassungspflichtigen Handwerk verfügen, deren Ausbildungsinhalte auf die ausgeübte Tätigkeit vorbereitet haben, sind Sie der Handwerkskammer als Pflichtmitglied zugehörig.

Mit der Aufnahme Ihrer gewerblichen Betätigung müssen Sie eine Eintragung in das Verzeichnis der Personen nach § 90 Absatz 3 und 4 HwO beantragen. Zuständig ist die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre gewerbliche Niederlassung besteht.

Sobald Sie zur Handwerkskammer gehören, können Sie die Angebote und Services Ihrer Handwerkskammer nutzen.

Synonyme: Anmeldung eines Betriebes, Geselle, Gesellin, Handwerkerverzeichnis, Handwerkliche Kleinunternehmer, Handwerkskammer, Handwerksordnung, Inhaber, Inhaberin, Kleinunternehmer, Mitgliedschaft, Pflichtmitgliedschaft, Verzeichnis, Verzeichnis für Kleinunternehmer, zulassungspflichtiges Handwerk

Lebenslagen:

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

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Synonyme:

Anmeldung eines BetriebesGeselleGesellinHandwerkerverzeichnisHandwerkliche KleinunternehmerHandwerkskammerHandwerksordnungInhaberInhaberinKleinunternehmerMitgliedschaftPflichtmitgliedschaftVerzeichnisVerzeichnis für Kleinunternehmerzulassungspflichtiges Handwerk

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