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Die Eintragung in die Handwerksrolle wird auf Antrag gelöscht, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorliegen. Antragsbefugt ist der in die Handwerksrolle eingetragene Gewerbetreibende. Wird der Gewerbebetrieb nicht handwerksmäßig betrieben, so kann auch die Industrie- und Handelskammer die Löschung der Eintragung beantragen. Ebenfalls kann die Löschung der Eintragung auch von Amts wegen vorgenommen werden.
Auf entsprechende Antragstellung erfolgt die Prüfung der Voraussetzungen und dann die Löschung aus der Handwerksrolle. Eine Löschung hat zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht bzw. nicht mehr vorliegen. Wird die Eintragung in die Handwerksrolle gelöscht, so ist die Handwerkskarte an die Handwerkskammer zurückzugeben.
Synonyme:
Lebenslagen: Handwerksrolle
Autor: Super-Admin
Eine Änderung Ihrer Betriebsdaten in der Handwerksrolle können Sie auch online im Kundenportal durchführen. Bitte beachten Sie, dass Sie gleichzeitig auch eventuelle Nachweise einreichen. Ihre Angaben werden danach von den Mitarbeitern der Handwerksrolle bearbeitet und nach erfolgreicher Prüfung freigeschaltet.
Die Löschung hat zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder nicht mehr vorliegen.
Gegen die Entscheidung der Kammer (Mitteilung / Löschungsentscheidung) ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung eröffnet.
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