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Wer eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert und einschlägige Berufserfahrung erworben hat, kann sich in vielen zulassungspflichtigen Handwerken selbständig machen oder eine Betriebsleiterfunktion ausüben. Die Berufsqualifikation muss in dem Handwerk erworben worden sein, das ausgeübt werden soll. Bei bestimmten Handwerken genügt es, wenn die Berufsqualifikation in einem mit ihm verwandten Handwerk erworben wurde, was sich der Verordnung über verwandte Handwerke entnehmen lässt.
Neben einer Gesellen- oder Abschlussprüfung ist zudem der Nachweis einschlägiger Berufserfahrung erforderlich, die nach der Ausbildung erworben sein muss. Erforderlich ist eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn der betreffenden Person eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil übertragen wurden, was durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer geeigneter Weise zu belegen ist. Die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für Gesellen oder Gesellinnen mit qualifizierter Berufserfahrung kommt nicht für Schornsteinfeger und Gesundheitshandwerke (Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker) in Betracht.
Synonyme:
Lebenslagen: Handwerksrolle
Autor: Super-Admin
Wir beraten Sie gerne vor der Prüfung und Erteilung von Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen über die möglichen Anträge: Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO, Ausübungsberechtigung nach § 7 b HwO, Ausübungsberechtigung nach § 7 a HwO.
Für Gewerbetreibende, die keinen deutschen Meisterbrief oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen, besteht die Möglichkeit bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung bzw. Ausübungsberechtigung zur Eintragung in die Handwerksrolle online zu beantragen.
Ein zulassungspflichtiges Handwerk können Sie erst ausüben, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind. Eine Ausübungsberechtigung muss daher entsprechend frühzeitig gestellt werden.
Gegen eine Ablehnung des Antrags steht der Rechtsweg offen. Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen sind den Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide zu entnehmen.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/handwerksrolle-beantragung-einer-ausuebungsberechtigung-fuer-gesellen-und-facharbeiter-mit-qualifizierter-berufserfahrung/ zuletzt geändert: 13.05.2025 09:11:35
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