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Handwerksrolle; Beantragung einer Ausübungsberechtigung für weiteres zulassungspflichtiges Handwerk

Für Personen, die bereits ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben und Ihre gewerbliche Betätigung auf ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk oder wesentliche Tätigkeiten eines solchen Handwerks ausweiten wollen, besteht die Möglichkeit, eine Ausübungsberechtigung zu beantragen. Insoweit ist der Nachweis der dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich, wobei auch die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten berücksichtigt werden. Unerheblich ist, auf welcher Grundlage die bestehende Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt ist (z.B. Meisterbrief, Altgesellenregelung, Ausnahmebewilligung). Antragsberechtigt ist der jeweilige Betriebsinhaber bzw. die jeweilige Betriebsinhaberin.

Eine Ausübungsberechtigung können Sie beantragen, wenn Sie

  • bereits mit einem zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind.
  • Sie sich in einem weiteren zulassungspflichtigen Handwerk betätigen wollen.
  • Sie Ihre fachpraktischen und fachtheoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten in dem beantragten Handwerk nachweisen können.

Als Referenz für die nachzuweisenden, fachtheoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten gilt die Meisterprüfung.

Wenn Sie keine Nachweise haben oder diese nicht ausreichen, können Sie ebenfalls eine Ausübungsberechtigung beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihre Kenntnisse dann durch eine Sachkundenprüfung nachweisen.

Synonyme: Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke, Eintragung Handwerksrolle, Eintragung in die Handwerksrolle, Handwerk ohne Meistertitel, Handwerk Selbstständigkeit, Handwerkskammer, Handwerksordnung, Handwerksregister, Handwerksrolle, Handwerksrolleeintragung, Handwerksrolleneintragung, Handwerksverzeichnis, Selbstständige Handwerkerin, Selbstständiger Handwerker, zulassungspflichtiges Handwerk

Lebenslagen: Handwerksrolle

Autor: Super-Admin

Formulare:

Wir beraten Sie gerne vor der Prüfung und Erteilung von Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen über die möglichen Anträge: Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO, Ausübungsberechtigung nach § 7 b HwO, Ausübungsberechtigung nach § 7 a HwO.

Antrag auf Ausnahmebewilligung oder Ausbübungsberechtigung

Online Verfahren:

Für Gewerbetreibende, die keinen deutschen Meisterbrief oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen, besteht die Möglichkeit bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung bzw. Ausübungsberechtigung zur Eintragung in die Handwerksrolle online zu beantragen.

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung bzw. Ausübungsberechtigung

Fristen:

Sie können das weitere zulassungspflichtige Handwerk erst ausüben, wenn es in der Handwerksrolle eingetragen ist. Eine Ausübungsberechtigung muss daher entsprechend frühzeitig gestellt werden.

Rechtsbehelf:

Gegen eine Ablehnung des Antrags auf Eintragung in die Handwerksrolle steht der Rechtsweg offen. Je nach Bundesland, in dem der Antrag gestellt wurde, ist zunächst ein Vorverfahren durchzuführen. Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen sind den Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide zu entnehmen.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige HandwerkeEintragung HandwerksrolleEintragung in die HandwerksrolleHandwerk ohne MeistertitelHandwerk SelbstständigkeitHandwerkskammerHandwerksordnungHandwerksregisterHandwerksrolleHandwerksrolleeintragungHandwerksrolleneintragungHandwerksverzeichnisSelbstständige HandwerkerinSelbstständiger Handwerkerzulassungspflichtiges Handwerk

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