Bayern- portal

Informationen

zur Leistung

Hinweisgeberschutz; Übermittlung von Hinweisen an die Meldestelle im Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

TECHNISCHER HINWEIS: Es muss oben ein beliebiger Ort eingetragen werden. Sonst wird unter „Für Sie zuständig“ nicht die interne Meldestelle sondern allgemein das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (somit dessen Poststelle) adressiert.

Beschäftigte, ehemalige Beschäftigte und Stellenbewerber im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz und des Bayerischen Naturschutzfonds können sich an die interne Meldestelle des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz wenden und Hinweise über Verstöße bei Erfüllung von staatlichen Aufgaben des Geschäftsbereichs oder Aufgaben des Bayerischen Naturschutzfonds melden.

Menschen, die mutmaßliche Verstöße melden, werden auch als Hinweisgeber oder Whistleblower bezeichnet. Sie werden durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) geschützt. Das gilt auch bei Unsicherheit über die rechtliche Beurteilung, aber nicht bei (bewussten) Falschmeldungen. Sie dürfen keinen Repressalien ausgesetzt und nicht wegen Verletzung der Verschwiegenheit belangt werden. Dieser Schutz gilt für Hinweise an interne Meldestellen, auch für Hinweise an die externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz, als letzte Möglichkeit auch für Hinweise an die Öffentlichkeit. Sie haben das Recht, im weiteren Verlauf zu erfahren, was aus ihrem Hinweis geworden ist.

Synonyme:

Lebenslagen:

Autor: Super-Admin

Fristen:

Es gibt keine Frist.

Rechtsbehelf:

nicht einschlägig

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Keine passenden Lebenslagen gefunden.