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Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von
bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Für die Durchführung der Planfeststellungsverfahren sind die Regierungen verantwortlich (Planfeststellungsbehörden). Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben unberührt. Letzteres bedeutet, dass insbesondere bundesländerübergreifende Höchstspannungsleitungen regelmäßig von der Bundesnetzagentur planfestgestellt werden.
Weiterhin sind Konstellationen vorgesehen, in denen keine Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens besteht, in denen aber auf Antrag des Vorhabenträgers ein Planfeststellungsverfahren erfolgen kann (§ 43 Abs. 2 EnWG).
Der Träger des Vorhabens stellt einen Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens. Dem Antrag werden die Planunterlagen beigefügt. Nach einer ersten Sichtung und Vollständigkeitsprüfung führen die Regierungen als Anhörungsbehörden eine umfassende Anhörung durch. Dazu werden die Planfeststellungsunterlagen im sog. Anhörungsverfahren, für die Dauer eines Monats digital ausgelegt. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Anhörungsbehörde Einwendungen gegen den Plan erheben. Grundsätzlich muss dies elektronisch erfolgen. Gleichzeitig werden die Behörden, deren Aufgabenbereich von dem geplanten Vorhaben berührt ist, zur Stellungnahme aufgefordert.
Zu den rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen findet grundsätzlich ein Erörterungstermin statt. Es steht aber im Ermessen der Behörde, auf einen Erörterungstermin zu verzichten. Wer fristgerecht Einwendungen erhoben hat, wird von einem etwaigen Erörterungstermin gesondert benachrichtigt, allerdings kann bei mehr als 50 Einwendungsführern die individuelle Benachrichtigung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Im Anschluss an das Anhörungsverfahren erlässt die Planfeststellungsbehörde nach Abwägung aller Belange den Planfeststellungsbeschluss.
Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann unter den Voraussetzungen des Art. 74 Abs. 6 S. 1 BayVwVfG eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Plangenehmigung hat die gleichen Rechtswirkungen wie die Planfeststellung. Sie ist ein vereinfachtes Verfahren zur Genehmigung bestimmter Vorhaben geringerer Schwierigkeit.
Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen können anstelle des Planfeststellungsverfahrens durch ein Anzeigeverfahren nach § 43f EnWG zugelassen werden.
Für Wasserstoffleitungen ergeben sich Besonderheiten aus § 43l EnWG.
Synonyme: Energiewirtschaft, Energiewirtschaftsgesetz, Gashochdruckleitung, Hochspannungsleitungen
Lebenslagen: Energieversorgung, Erschließung und Infrastruktur, Verwaltungsinformationen
Autor: Super-Admin
Einwendungen und Stellungnahmen von Umweltvereinigungen sind bis zwei Wochen (wenn das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf: einen Monat) nach der einmonatigen Auslegung zu erheben. Für Behörden als Träger öffentlicher Belange gilt eine von der Anhörungsbehörde gesetzte Frist (maximal drei Monate).
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage gemäß § 42 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 43e Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
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