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Immissionsschutz; Anzeige der Inbetriebnahme einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage mit einem Lösemittelverbrauch oberhalb der Schwellenwerte

Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit einem Lösemittelverbrauch oberhalb der Schwellenwerte in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Die Anzeigepflicht gilt für alle nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, deren Lösemittelverbrauch die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV übersteigen.
Maßgeblich für den Schwellenwert ist die Tätigkeit nach Anhang II der 31. BImSchV.

Synonyme: Anhang I, Anhang II, Betreiber, Betrieb, Betriebseinrichtungen, BImSchG, BImSchV, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Emission, Emissionsquelle, genehmigungsbedürftig, Inbetriebnahme, Industrieemissionsrichtlinie, Lösemittelverbrauch, Luftschadstoffe, Schadstoffemission, Schwellenwert, TA Luft, Tätigkeit

Lebenslagen:

Autor: Super-Admin

Fristen:

Sie müssen die Anzeige vor der beabsichtigten Inbetriebnahme der Anlage vorlegen.

Rechtsbehelf:

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Keine passenden Lebenslagen gefunden.

Synonyme:

Anhang IAnhang IIBetreiberBetriebBetriebseinrichtungenBImSchGBImSchVBundes-ImmissionsschutzgesetzEmissionEmissionsquellegenehmigungsbedürftigInbetriebnahmeIndustrieemissionsrichtlinieLösemittelverbrauchLuftschadstoffeSchadstoffemissionSchwellenwertTA LuftTätigkeit

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