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Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit einem Lösemittelverbrauch oberhalb der Schwellenwerte in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Die Anzeigepflicht gilt für alle nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, deren Lösemittelverbrauch die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV übersteigen.
Maßgeblich für den Schwellenwert ist die Tätigkeit nach Anhang II der 31. BImSchV.
Synonyme: Anhang I, Anhang II, Betreiber, Betrieb, Betriebseinrichtungen, BImSchG, BImSchV, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Emission, Emissionsquelle, genehmigungsbedürftig, Inbetriebnahme, Industrieemissionsrichtlinie, Lösemittelverbrauch, Luftschadstoffe, Schadstoffemission, Schwellenwert, TA Luft, Tätigkeit
Lebenslagen:
Autor: Super-Admin
Sie müssen die Anzeige vor der beabsichtigten Inbetriebnahme der Anlage vorlegen.
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
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