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Impfschaden; Beantragung einer Entschädigung

Entschädigt werden die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen eines Impfschadens. Dafür muss eine Impfkomplikation vorliegen, also eine über eine übliche Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung. Erforderlich ist, dass die gesundheitliche Schädigung und ihre Folgen mit Wahrscheinlichkeit auf die betreffende Impfung zurückzuführen sind.

Die Höhe der möglichen Leistungen richtet sich in den meisten Fällen nach der Schwere der gesundheitlichen Schäden, die von der Impfung und der Impfkomplikation herrühren. Berechtigte Personen haben u. a. einen Anspruch auf Krankenbehandlung, ggf. auf eine monatliche Entschädigungszahlung, Ausgleich für berufliche Nachteile, sowie ergänzende Leistungen. Hinterbliebene können einen eigenen Anspruch auf eine monatliche Entschädigungszahlung haben.

Im Einzelnen gelten seit 01.01.2024 folgende Entschädigungsleistungen:

Monatliche Entschädigungszahlung

Sie wird nach dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) unabhängig von Arbeitseinkommen und sonstigen Einkünften gewährt und beträgt monatlich zwischen 418 EUR (GdS von 30) und 2.091 EUR (GdS von 100).

Besitzstandsleistung

Geschädigte, deren Antrag auf Leistungen bereits vor dem 01.01.2024 entschieden wurde, erhalten die am 31.12.2023 gewährten Leistungen als festen und um 25% erhöhten monatlichen Geldbetrag, soweit nicht die Leistungen nach dem neuen Sozialen Entschädigungsrecht für sie günstiger sind. Insoweit besteht ein Wahlrecht.

Berufsschadensausgleich

Leistungsberechtigten Geschädigten, die wegen der anerkannten Gesundheitsstörungen ein gemindertes Erwerbseinkommen in Kauf nehmen müssen, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein sog. Berufsschadensausgleich gewährt.

Synonyme:

Lebenslagen: Finanzielle und sonstige Hilfen, Infektionskrankheiten - Corona

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Die Landesbehörde Zentrum Bayern Familie und Soziales gewährt Leistungen der Sozialen Entschädigung.

Antrag auf Leistungen für Gewaltopfer oder Impfgeschädigte

Fristen:

Keine. Grundsätzlich werden Leistungen aber erst ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag gestellt wurde. Wenn die Antragstellung jedoch innerhalb eines Jahres nach dem schädigenden Ereignis erfolgt, werden die Leistungen schon ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Impfschadens erbracht.

Rechtsbehelf:

Widerspruch, Klage beim Sozialgericht

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Die Verwaltung ist am 20. Juni und am 26. Juni geschlossen.