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Geraten junge Menschen im Alter von 14 bis 21 Jahren mit dem Gesetz in Konflikt, können sie und ihre Eltern sich an die Jugendgerichtshilfe wenden.
Die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz gemäß § 52 SGB VIII („Jugendgerichtshilfe“ bzw. „Jugendhilfe in Strafverfahren“) gehört zu den gesetzlichen Aufgaben des Jugendamtes. Die Jugendgerichtshilfe ist in den gesamten Ablauf des Jugendgerichtsverfahrens eingebunden. Sie begleitet die jungen straffälligen Menschen, unterstützt die Jugendgerichte sowie die Jugendstaatsanwaltschaft durch Berichte, Stellungnahmen und Entscheidungshilfen. Die persönliche Lebenssituation des jungen Menschen steht bei allen Überlegungen im Vordergrund.
Zu den vielfältigen Aufgaben der Jugendgerichtshilfe gehören insbesondere:
Synonyme:
Lebenslagen: Finanzielle und sonstige Hilfen
Autor: Super-Admin
keine
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