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Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erstattet die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer, die den vorgesehenen Quellensteuersatz nach dem staatenspezifisch zur Anwendung kommenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung übersteigt beziehungsweise nach den §§ 43b oder 44a Absatz 9 EStG zu erstatten ist.
Das Erstattungsverfahren ist nur anwendbar bei bestimmten inländischen Kapitalerträgen, die dem Steuerabzug unterliegen.
Die Erstattung von Kapitalertragsteuer kann bei bestimmten Arten von Kapitalerträgen (zum Beispiel bei Genussrechten oder Forderungen aus Gewinnbeteiligungen) oder bei funktions- oder substanzlosen Gesellschaften ausgeschlossen sein. Damit richtet sich diese Regelung gegen Steuergestaltungen, durch die versucht wird unter Ausnutzung von Abkommens– oder Richtlinienvorteilen eine Entlastung von der Kapitalertragsteuer zu erreichen.
Ihren Antrag stellen Sie schriftlich nach amtlichem Vordruck beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Synonyme: Ansässigkeit Kapitalertragssteuer, Bundeszentralamt für Steuern, BZSt, CapeSt, Federal Central Tax Office, Investment income, Kapitalertrag, Kapitalerträge, KapSt, Non-resident taxpayers, Quellensteuer Quellensteuersatz, Residency Capital gains tax, Return on capital, Steuer-Ausländer, Withholding tax Withholding tax rate
Lebenslagen: Steuern und Abgaben für Betriebe
Autor: Super-Admin
§ 50c Abs. 3 EStG
Die gesetzliche Antragsfrist beträgt 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kapitalerträge gezahlt wurden. Diese Frist endet jedoch nicht vor Ablauf von 6 Monate nach dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer.
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