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Kinderbetreuung; Beantragung einer Entschädigung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes

Erwerbstätige Sorgeberechtigte oder Pflegeeltern von Kindern, die jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, können im Fall eines behördlich angeordneten Betretungsverbots, einer Absonderung (Isolation/ Quarantäne) des Kindes oder einer Schließung von Betreuungseinrichtungen bzw. Schulen unter bestimmten Umständen eine Entschädigung erhalten. Voraussetzung ist, dass die Sorgeberechtigten oder Pflegeeltern einen Verdienstausfall erleiden, weil sie ihre Kinder aufgrund des Betretungsverbots, der Absonderung oder der Schließung mangels anderer zumutbarer Betreuungsmöglichkeit selbst betreuen müssen.

Als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer können Sie den Antrag in aller Regel nicht selbst stellen. Bitte wenden Sie sich an Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihren Arbeitgeber, um den Anspruch geltend zu machen. Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber gewissermaßen als Auszahlstelle für die Bezirksregierungen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann dann bei der zuständigen Bezirksregierung einen Antrag auf Erstattung stellen. Sie müssen gegenüber der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber darlegen, dass Sie in diesem Zeitraum keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können (siehe Vordruck „Keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ unter "Formulare").

Synonyme: Corona Elternhilfe, Coronahilfe, Corona Hilfe

Lebenslagen: Corona-Hilfen für Unternehmen, Finanzielle und sonstige Hilfen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Infektionskrankheiten - Corona

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Sie können den Antrag auf Entschädigung bzw. Erstattung nach § 56 Abs. 1a IfSG online stellen.

Elternhilfe Corona - Online-Antrag

Fristen:

Der Antrag ist innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Ende des Betretungsverbots, der Absonderung (Isolation/ Quarantäne) oder der Schließung zu stellen.

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

Corona ElternhilfeCoronahilfeCorona Hilfe

Die Kommunalwahl 2026 findet in Bayern am Sonntag, 8. März 2026, statt.

Die Briefwahl ist möglich. Der Online-Antrag steht ab 2. Februar 2026 zur Verfügung. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolgt frühestens ab dem 16. Februar 2026.

Bitte beachten:
Am Faschingsdienstag bleibt das Rathaus für den regulären Besucherverkehr geschlossen.
Die persönliche Beantragung von Briefwahlunterlagen sowie deren Abholung ist an diesem Tag jedoch von 7:00 bis 12:00 Uhr möglich.