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Pädagogische Fachkräfte sind Personen mit einer fachtheoretischen und fachpraktischen sozialpädagogischen Ausbildung, die durch einen in- oder ausländischen Abschluss mindestens auf dem Niveau einer Fachakademie nachgewiesen wird.
Pädagogische Ergänzungskräfte für die Betreuung von Kinder aller Altersgruppen sind hingegen Personen mit einer mindestens zweijährigen, überwiegend pädagogisch ausgerichteten, abgeschlossenen Ausbildung. Darüber hinaus muss das pädagogische Personal über die zur Erfüllung der Bildungs- und Erziehungsziele erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen.
Zu den allgemein anerkannten Berufsgruppen für die Tätigkeit als pädagogische Fachkraft gehören u.a. die Erzieherinnen und Erzieher, die Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen, die Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie für die Tätigkeit als pädagogische Ergänzungskraft die Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger.
Neben diesen Berufsabschlüssen wurde für weitere Abschlüsse per Allgemeinverfügung (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 27.12.2023; Az. V4/6000.01-1/684) i.V.m. § 16 Abs. 6 Satz 1 Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) die Zustimmung zur Tätigkeit als pädagogische Fach- oder Ergänzungskraft im förderrechtlichen Sinne erteilt. Die Allgemeinverfügung ist im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht.
Personen, die keinen Abschluss besitzen, der mit o. g. Referenzberufen vergleichbar ist oder für deren Abschluss die Zustimmung per Allgemeinverfügung nicht erteilt wurde, aber pädagogische Qualifikationen und berufliche Erfahrungen im Bereich der Kinderbetreuung nachweisen können, haben die Möglichkeit, sich direkt bei einem Träger einer Kindertageseinrichtung zu bewerben und von diesem bei der zuständigen Aufsichtsbehörde prüfen zu lassen, ob ihre pädagogische Qualifikation für eine Tätigkeit als Ergänzungs- oder gar als Fachkraft ausreicht. Grundsätzlich ist der Träger einer Einrichtung verpflichtet, den Nachweis einer ausreichenden Qualifikation des von ihm zu beschäftigenden Personals zu führen.
Synonyme:
Lebenslagen: Arbeits- und tarifrechtliche Rahmenbedingungen, Personalrechtliche Rahmenbedingungen
Autor: Super-Admin
Gemäß § 47 Abs. 1 SGB VIII hat der Träger u.a. Name und Berufsqualifikation von Leitung und Betreuungskräften zu melden. Jede Änderung ist unmittelbar der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Dies bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber, der zu Personalmeldungen nach § 47 Satz 1 Nr. 1 SGBN VIII verpflichtet ist, Ihre Beschäftigten über die Datenübermittlung informieren müssen. Diese Information muss bei Neueinstellungen spätestens zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten erfolgen; bei bereits eingestellten Personen sollte die Information nachgeholt werden.
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 27. Dezember 2023, Az. V4/6000.01-1/684
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/kindertageseinrichtungen-beantragung-einer-personalzustimmung/ zuletzt geändert: 05.10.2024 00:35:50
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