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Es werden Einzelmaßnahmen des Straßenbaus in Landkreisen oder Gemeinden gefördert, soweit damit eine besondere Belastung ausgeglichen wird oder Härten vermindert werden.
Aus Mitteln des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (Art. 13c Abs. 1 Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG) können folgende Vorhaben gefördert werden:
Bau ist gleichzusetzen mit Neubau. Ausbau bedeutet eine bauliche Veränderung bestehender Verkehrswege in Lage, Querschnitt oder Tragfähigkeit, die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist. Hierzu gehören u.a. auch der Bau von Lichtsignalanlagen an Knotenpunkten und eine Erhöhung der Tragfähigkeit ("Substanzmehrung") bei Ingenieurbauwerken.
Sofern Bauvorhaben Erschließungsanlagen nach §§ 127 ff. des Baugesetzbuchs (BauGB) sind, können nur die Kosten gefördert werden, die nicht dem Erschließungsaufwand zuzurechnen sind.
Zuwendungen können Landkreise, Gemeinden und rechtsfähige kommunale Zusammenschlüsse erhalten, soweit sie
Auf Nr. 6 der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) wird verwiesen.
Bezogen auf die zuwendungsfähigen Kosten wird eine Anteilfinanzierung mit Höchstbetrag oder - sofern geeignet - eine Festbetragsförderung gewährt. Die Bemessung der Höhe der Förderung richtet sich nach Nr. 7 RZStra.
Synonyme: besondere Belastungen, Minderung von Härten
Lebenslagen: Förderprogramme, Verkehr und Mobilität
Autor: Super-Admin
Mit dem Vorhaben darf noch nicht begonnen worden sein.
Die Anträge auf erstmalige Bewilligung von Zuwendungen nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG sind bis spätestens 1. September des dem geplanten Baubeginn vorausgehenden Jahres bei der zuständigen Bezirksregierung zu stellen.
Anträge auf Bewilligung einer weiteren Zuwendungsrate für Baumaßnahmen, für die bereits eine Gesamtzuwendung nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG in Aussicht gestellt worden ist, sind bis zum 15. Januar des Förderjahres bei der zuständigen Regierung einzureichen.
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