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Kommunaler Wohnungsbau; Beantragung einer Förderung

Zweck

Es soll bezahlbarer Mietwohnraum für Haushalte, die sich am Markt nicht mit passendem Wohnraum versorgen können, geschaffen werden. Anerkannte Flüchtlinge sollen dabei angemessen berücksichtigt werden.

Gegenstand

Gefördert werden

  1. das Schaffen von Mietwohnraum durch Neubau, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden, einschließlich solcher, die bisher nicht zu Wohnzwecken genutzt wurden,
  2. die Modernisierung bestehenden Mietwohnraums,
  3. der Erwerb von leerstehenden Gebäuden zur Durchführung von Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 und 2.2 oder der Ersterwerb von Wohngebäuden sowie
  4. vorbereitende planerische Maßnahmen (dazu gehören insbesondere Wohnraumkonzepte, Fachgutachten und Wettbewerbe).

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können sein: Gemeinden - auch im Rahmen einer kommunalen Zusammenarbeit (zum Beispiel als Zweckverband oder auf Grundlage einer Zweckvereinbarung), sofern ausschließlich Gemeinden beteiligt sind. Landkreise und Bezirke, wenn der geförderte Wohnraum für eigene Bedienstete bestimmt ist oder dazu dient, neue Bedienstete zu gewinnen. Die Zuwendungsempfänger müssen Eigentümer des geförderten Wohnraums sein. Zur Umsetzung können sie sich insbesondere kommunaler Wohnungsbauunternehmen bedienen. Kirchen können als Kooperationspartner Grundstücke im Wege eines Erbbaurechts bereitstellen.

Zuwendungsfähige Kosten

Die zuwendungsfähigen Kosten sind abhängig von der Maßnahme. Bei Maßnahmen nach den Nrn. 1 bis 3 sind die Gesamtkosten der Maßnahme gemäß §§ 5 bis 8 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) zuwendungsfähig, dazu gehören die Kosten des Baugrundstücks, die Bau- und die Baunebenkosten. Bei Maßnahmen nach Nr. 2 können auch die Kosten notwendiger Instandsetzungen gefördert werden. Grundstück und Gebäuderestwert sind bei bereits im Eigentum der Gemeinde befindlichen Gebäuden nicht zuwendungsfähig. Bei Maßnahmen nach Nr. 4 sind die notwendigen Kosten und Honorare zuwendungsfähig.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Kredit/Darlehen gewährt.

  • Die Zuwendung für Maßnahmen nach den Nrn. 1 bis 3 erfolgt als Projektförderung der Gesamtmaßnahme im Wege der Anteilfinanzierung durch einen Zuschuss in Höhe von bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten und ein zinsverbilligtes Kapitalmarktdarlehen der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt in Höhe von bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten.
  • Bei gebäudeänderungen und Erweiterungen sowie Modernisierungen kann der Zuschuss bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten erhöht werden.
  • Soweit mindestens 60 % der geförderten Wohneinheiten für Berufsangehörige der Daseinsvorsorge oder zur Gewinnung solcher Berufsangehöriger bestimmt sind, kann der Zuschuss um bis zu 5 %-Punkte erhöht werden.
  • Der Zuschuss kann auch ohne das Darlehen beantragt werden.
  • Bei einer Förderung des Erwerbs von Grundstücken nach Nr. 3 ist die Höhe des Zuschusses auf die Höhe der zuwendungsfähigen Kosten der Maßnahmen nach den Nrn. 1 und 2 begrenzt.
  • Zuwendung für Maßnahmen gemäß Nr. 4 erfolgt durch einen Zuschuss in Höhe von 60 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten.

Synonyme: Wohnen, Wohnförderung, Wohnraum, Wohnungsbau

Lebenslagen: Bauen, Förderprogramme, Vermietung

Autor: Super-Admin

Fristen:

Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

WohnenWohnförderungWohnraumWohnungsbau

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