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Es soll bezahlbarer Mietwohnraum für Haushalte, die sich am Markt nicht mit passendem Wohnraum versorgen können, geschaffen werden. Anerkannte Flüchtlinge sollen dabei angemessen berücksichtigt werden.
Gefördert werden
Zuwendungsempfänger können sein: Gemeinden - auch im Rahmen einer kommunalen Zusammenarbeit (zum Beispiel als Zweckverband oder auf Grundlage einer Zweckvereinbarung), sofern ausschließlich Gemeinden beteiligt sind. Landkreise und Bezirke, wenn der geförderte Wohnraum für eigene Bedienstete bestimmt ist oder dazu dient, neue Bedienstete zu gewinnen. Die Zuwendungsempfänger müssen Eigentümer des geförderten Wohnraums sein. Zur Umsetzung können sie sich insbesondere kommunaler Wohnungsbauunternehmen bedienen. Kirchen können als Kooperationspartner Grundstücke im Wege eines Erbbaurechts bereitstellen.
Die zuwendungsfähigen Kosten sind abhängig von der Maßnahme. Bei Maßnahmen
nach den Nrn. 1 bis 3 sind die Gesamtkosten der Maßnahme gemäß §§ 5 bis 8 der
Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) zuwendungsfähig, dazu gehören die
Kosten des Baugrundstücks, die Bau- und die Baunebenkosten.
Bei Maßnahmen nach Nr. 2 können auch die Kosten notwendiger Instandsetzungen
gefördert werden. Grundstück und Gebäuderestwert sind bei bereits im Eigentum
der Gemeinde befindlichen Gebäuden nicht zuwendungsfähig.
Bei Maßnahmen nach Nr. 4 sind die notwendigen Kosten und Honorare
zuwendungsfähig.
Die Förderung wird als Kredit/Darlehen gewährt.
Synonyme: Wohnen, Wohnförderung, Wohnraum, Wohnungsbau
Lebenslagen: Bauen, Förderprogramme, Vermietung
Autor: Super-Admin
Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
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