Voraussetzungen für die Beantragung von Personalausweisen: mehr Infos hier
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Ziel ist die Vertiefung der beruflichen Orientierung und die Vermittlung von allgemeinbildenden und berufsbezogenen Kompetenzen. Über das Vollzeitangebot können die Jugendlichen und jungen Erwachsenen intensiv dabei unterstützt werden, möglichst zeitnah einen Ausbildungsplatz oder einen anderen passenden Anschluss für sich zu finden.
Eine äußere Differenzierung für die heterogene Zielgruppe wird durch verschiedene Formen des Berufsvorbereitungsjahres ermöglicht:
Berufsvorbereitungsjahr (BVJ)
ESF-gefördertes Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) „Neustart“
Weiterführende Informationen finden Sie unter "Verwandte Themen".
Modell der Berufsintegration
Die BIK kann um eine Berufsintegrationsvorklasse (BIKV/k bzw. BIKV/s) erweitert werden.
Das Modell der Berufsintegration wird durch die Deutschklassen an Berufsschulen (DK-BS) ergänzt:
Nach dem Besuch der DK-BS bzw. BIKV ist grundsätzlich auch ein Wechsel in eine andere geeignete Klassenform des Berufsvorbereitungsjahres möglich.
Die Klassen des Berufsvorbereitungsjahres richten sich an berufsschulpflichtige junge Menschen, die keine Berufsausbildung absolvieren bzw. keine weiterführende Schule besuchen. Berufsschulpflichtige ohne Ausbildungsverhältnis erfüllen ihre Berufsschulpflicht grundsätzlich durch den Besuch eines Berufsvorbereitungsjahres.
Das Modell der Berufsintegration steht jungen Menschen zwischen dem 16. und 21. Lebensjahr offen, die auf Grund mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache dem Unterricht in den regulären Klassen des Berufsvorbereitungsjahres nicht folgen können. Die Berufsschulpflicht beginnt in der Regel drei Monate nach Zuzug aus dem Ausland in dem Schuljahr, in dem das 16. Lebensjahr vollendet wird (= 16. Geburtstag). Die Aufnahme als Berufsschulpflichtiger bzw. Berufsschulpflichtige erfolgt bei Zuzug aus dem Ausland dann grundsätzlich bis zum Ende des Schuljahres, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird (= 21. Geburtstag). Darüber hinaus finden die Regelungen des Art. 39 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) Anwendung.
Für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf stehen weitere Angebote an Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung zur Verfügung.
Bei späterem Maßnahmebeginn erfolgt eine anteilige Kürzung der Förderung/Erstattung.
Erstattungsempfänger
Erstattungsempfänger können die Schulaufwandsträger staatlicher Berufsschulen und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung sein.
Art und Höhe der Erstattung
Die Erstattung wird zur Deckung von nachgewiesenen Bedarfen in Höhe der nachfolgend genannten maximalen Summen gewährt. Die Förderung/Erstattung erfolgt
Synonyme:
Lebenslagen: Bildung und Kultur
Autor: Super-Admin
Der Antrag auf Förderung /Kostenersatz ist zusammen ist mit einer Kopie des Kooperationsvertrages schriftlich bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Der Antrag wird Ihnen auf Anfrage von der zuständigen Bezirksregierung übermittelt und ist zusammen mit einem Finanzierungsplan möglichst vor Beginn der Maßnahme, spätestens jedoch vier Wochen nach Maßnahmebeginn, schriftlich oder elektronisch bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung einzureichen.
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von vier Monaten nach Erfüllung des Verwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des vierten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.
Bei kommunalen Zuwendungsempfängern kann ggf. auch die Möglichkeit der Verwendungsbestätigung (sog. „einfacher Verwendungsnachweis“) nach Muster 4a zu Art. 44 BayHO Anwendung finden.
Informationen Passamt
Seit dem 1. August 2025 benötigen Sie für die Beantragung neuer Ausweisdokumente ein digitales Passfoto. Papier-Passbilder dürfen vom Bürgerbüro nicht mehr angenommen werden. Die Passbilder können direkt im Bürgerbüro angefertigt werden (Kosten 6,00 Euro).
Für Kinder unter 6 Jahren wird dringend empfohlen, die Passbilder bei einem Fotografen anfertigen zu lassen.