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Zur Förderung der Elektromobilität sieht das Kraftfahrzeugsteuergesetz eine befristete Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge sowie eine sich daran anschließende Steuerermäßigung um 50 Prozent vor.
Reine Elektrofahrzeuge
Als Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter eines reinen Elektroautos sind Sie ab dem Tag der Erstzulassung für einen befristeten Zeitraum von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
Für Sie gelten dann folgende Regelungen:
Als reine Elektrofahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes gelten:
Nachträglich umgerüstete Elektrofahrzeuge
Die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer ist ebenfalls für nachträglich auf reinen Elektroantrieb umgerüstete Fahrzeuge gültig. Sofern alle Voraussetzungen für Ihr umgerüstetes Elektrofahrzeug zutreffen, werden Sie für die Dauer von 10 Jahren von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, längstens jedoch bis zum 31.12.2035. Die Steuervergünstigungen für umgerüstete Fahrzeuge mit Elektroantrieb gelten ab dem Tag der Umrüstung, an dem die Zulassungsbehörde die Voraussetzung als erfüllt feststellt.
Synonyme: E-Auto, E-car, Electric car, Electric drive, Electric motor, Electric vehicle, Elektroantrieb, Elektroauto, Elektro-Auto, Elektrofahrzeug, Elektromotor, Elektro-PKW, emission-free, emissionsfrei, Erstzulassung, Fahrzeug, First registration, Hybrid, Internal combustion engine, Kraftfahrzeugsteuer, Kraftfahrzeugsteuergesetz, Motor Vehicle Tax Act, Nachrüstung, Regulatory authorities, retrofitted vehicles, Retrofitting, Steuer, Steuerbefreiung, Steuerbegünstigung, Tax, Tax concession, Tax exemption, umgerüstete Fahrzeuge, Vehicle, Vehicle tax, Verbrennungsmotor, Zulassungsbehörden
Lebenslagen: Fahrzeugsteuern, Steuern und Abgaben für Betriebe
Autor: Super-Admin
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