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Wer Tätigkeiten mit Krankheitserregern im Sinne des § 44 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erstmalig aufnehmen will, hat dies der zuständigen Regierung mindestens 30 Tage vor Aufnahme anzuzeigen.
Eine Tätigkeit mit Krankheitserregern ist die Verbringung von Krankheitserregern im Sinne des IfSG in die Bundesrepublik Deutschland, die Ausführung, Aufbewahrung, Abgabe oder das Arbeiten mit ihnen.
Synonyme:
Lebenslagen: Anmelde-, Antrags- und Anzeigepflichten
Autor: Super-Admin
Wer erstmalig Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in die Bundesrepublik Deutschland verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, kann dies online anzeigen.
Sie müssen die Aufnahme der Tätigkeit mindestens 30 Tage vor dem geplanten Termin anzeigen.
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