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Soziale Entschädigung; Beantragung der Übernahme der Kosten bei Überführung und Bestattung

Stirbt ein Geschädigter an den Schädigungsfolgen, so hat diejenige Person, die die Überführung veranlasst hat, einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Überführung. Der Anspruch auf Übernahme umfasst die tatsächlich entstandenen Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung, soweit sie erforderlich und angemessen sind.

Gleiches gilt hinsichtlich der Kosten der Bestattung. Nur umfasst der Anspruch auf Übernahme nur die Kosten der Bestattung bis zur Höhe eines Siebtels der im Zeitpunkt des Todes geltenden jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches, mithin aktuell 6.420 EUR.

Leistungen, die anlässlich des Todes auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zum Zweck der Übernahme der Kosten der Überführung und Bestattung erbracht werden, werden angerechnet.

Synonyme: Sterbefall, Sterbegeld, Überführung

Lebenslagen: Bestattung

Autor: Super-Admin

Rechtsbehelf:

Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

SterbefallSterbegeldÜberführung

Die Verwaltung ist am 20. Juni und am 26. Juni geschlossen.