Stichwahl Bürgermeister/Bürgermeisterin: Hier finden Sie in Kürze die Ergebnisse
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Sie sind verpflichtet, Ihre monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung – also die Sozialversicherungsbeiträge – pünktlich und vollständig an die Künstlersozialkasse (KSK) zu zahlen.
Wenn Sie Ihre Beiträge nicht pünktlich und vollständig zahlen, kann es dazu kommen, dass die Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ruhen. In diesem Fall müssen Sie fast alle ärztlichen Behandlungen selbst zahlen. Es gibt nur wenige Ausnahmen.
Synonyme: ausgesetzte Leistung, Beitragsrückstand, Gesetzliche Krankenversicherung, Krankenkasse, Krankenversicherung, KSK, Künstlersozialkasse, Pflegekasse, Pflegeversicherung, ruhender Leistungsanspruch, soziale Pflegeversicherung, Zahlungsrückstand
Lebenslagen: Kranken- und Pflegeversicherung
Autor: Super-Admin
Sie müssen die Beiträge nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz immer bis zum 5. Tag des Folgemonats zahlen.
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