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Sie sind selbstständig künstlerisch oder publizistisch tätig und über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert oder zuschussberechtigt? Dann müssen Sie einmal jährlich Ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen aus Ihrer selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit melden.
Diese Angabe bezieht sich immer auf das kommende Jahr und stellt die Berechnungsgrundlage für die monatlichen Beiträge beziehungsweise Zuschüsse dar.
Bei der Abgabe Ihrer Einkommensschätzung beachten Sie bitte:
Geben Sie die Einkommensschätzung nicht rechtzeitig ab, gefährden Sie Ihren Versicherungsstatus beziehungsweise Ihren Zuschussanspruch. Darüber hinaus ist die nicht rechtzeitige Abgabe der Einkommensschätzung eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld belegt werden kann.
Synonyme: AE-Schätzung, Arbeitseinkommen, Beitrag, Beitragsberechnungsgrundlage, Beitragszahlung, Einkommen, Einkommensmeldung, Einkommensschätzung, Einkünfte, Gewinn, Gewinn- und Verlustrechnung, KSK, Künstlersozialkasse, Verlust
Lebenslagen: Kranken- und Pflegeversicherung
Autor: Super-Admin
Die Meldung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens für das folgende Kalenderjahr muss jeweils bis zum 1.12. erfolgen.
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