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Künstlersozialkasse; Mitteilung bei Erhalt von Entgeltersatzleistungen

Sie sind künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätig und über die Künstlersozialkasse gesetzlich kranken- und pflegeversicherungspflichtig? Dann haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen.

Der zuständige Leistungsträger prüft die Voraussetzungen für:

  • Krankengeld
  • Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes
  • Mutterschaftsgeld
  • Verletztengeld
  • Übergangsgeld oder weiteren Entgeltersatzleistungen

Je nach Art der Leistung kann das sein:

  • die gesetzliche Krankenkasse,
  • ein Unfallversicherungsträger oder
  • ein gesetzlicher Rentenversicherungsträger

Haben Sie Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung, müssen Sie keine Sozialversicherungsbeiträge über die Künstlersozialkasse entrichten. Damit die Künstlersozialkasse die sogenannte Beitragsfreiheit feststellen kann, müssen Sie den Leistungsbezug anzeigen. Außerdem sollten Sie diesen am besten auch durch Nachweise belegen, um zusätzlichen Schriftwechsel zu vermeiden.

Die Beitragsfreiheit dauert so lange an, wie Sie die Entgeltersatzleistung erhalten.

Synonyme: Arbeitsunfähigkeit, Beitragsfreiheit, Entgeltersatzleistungen, Krankengeld, KSK, Künstlersozialkasse, Mutterschaftsgeld, Mutterschutz, Schwangerschaft, Übergangsgeld, Verletztengeld

Lebenslagen: Kranken- und Pflegeversicherung

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Im Bundesportal finden Sie Informationen zu Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und Kommunen. Hierüber können Sie Behördengänge direkt online erledigen.

Bezug von Entgeltersatzleistungen online mitteilen und Beiträge an die Künstlersozialkasse aussetzen

Fristen:

Bitte teilen Sie uns den Bezug einer Entgeltersatzleistung unverzüglich mit.

Rechtsbehelf:

Ein Rechtsbehelf ist nicht möglich.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Leider wurden keine Beiträge gefunden

Synonyme:

ArbeitsunfähigkeitBeitragsfreiheitEntgeltersatzleistungenKrankengeldKSKKünstlersozialkasseMutterschaftsgeldMutterschutzSchwangerschaftÜbergangsgeldVerletztengeld

Die Kommunalwahl 2026 findet in Bayern am Sonntag, 8. März 2026, statt.

Die Briefwahl ist möglich. Der Online-Antrag steht zur Verfügung.