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Führen Sie als Kirche oder als Religionsgemeinschaft, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist, Kulturgut in Ihren Beständen regelmäßig vorübergehend von Deutschland in ein oder mehrere Drittstaaten aus? Dann können Sie eine allgemeine offene Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut in Drittstaaten beantragen. Drittstaaten sind Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU) zählen.
Die allgemeine offene Genehmigung ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn Sie des Öfteren
Die allgemeine offene Genehmigung kann höchstens für 5 Jahre erteilt werden.
Die allgemeine offene Genehmigung können Sie bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes beantragen, in der sich der Hauptsitz Ihrer Institution befindet.
Synonyme: Ausfuhr, Ausfuhrgenehmigung, Churches, Cultural asset, Cultural asset protection, Cultural Property Protection Act, Durchführungsverordnung, ecclesiastical cultural assets, Export, Export license, Forschung, Implementing Regulation, KGSG, Kirchen, kirchliches Kulturgut, Kulturgut, Kulturgutschutz, Kulturgutschutzgesetz, Religionsgemeinschaften, Religious communities, Rental, Research, Restaurierung, Restoration, Verleih
Lebenslagen:
Autor: Super-Admin
Widerspruch oder in dem Fall, in dem der Verwaltungsakt von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage.
Weitere Informationen können der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Verwaltungsakts im konkreten Einzelfall entnommen werden.
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