Stichwahl Bürgermeister/Bürgermeisterin: Hier finden Sie die Ergebnisse
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Als Kirche oder als Religionsgemeinschaft, die als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist, haben Sie die Möglichkeit, eine spezifische offene Genehmigung zu beantragen, wenn Sie regelmäßig vorübergehend ein bestimmtes Kulturgut aus ihrem Bestand aus Deutschland in einen oder mehrere Drittstaaten ausführen möchten.
Dies ist zu empfehlen, wenn ausgewählte Objekte in einem bestimmten Zeitraum regelmäßig mehrmals ein- und ausgeführt werden sollen. Zum Beispiel, weil sie in wechselnden Ausstellungen gezeigt werden.
Vorübergehend ist eine Ausfuhr, wenn sie höchstens für 5 Jahre erfolgen soll.
Als Kulturgüter gelten beispielsweise:
Welche Objekte zu Kulturgütern zählen, ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 sowie auf der Internetseite des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien aufgeführt.
Der finanzielle Wert des Kulturguts wird entweder durch den Preis bestimmt, der innerhalb der letzten 3 Jahre bei einem Kauf oder Verkauf bezahlt wurde, oder durch eine nachvollziehbare Schätzung des Wertes zum Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb Deutschlands.
Sie müssen die Herkunft des Kulturguts mit einem Provenienznachweis belegen. Geeignete Nachweise können zum Beispiel sein:
Sie können die Genehmigung bei der zuständigen Landesbehörde des Bundeslandes, in dem sich das Kulturgut befindet, beantragen.
Synonyme: Ausfuhr, Ausfuhrgenehmigung, Cross-border, Cultural asset protection, Cultural Property Protection Act, Drittstaaten, Durchführungsverordnung, Export, Export license, Grenzüberschreitend, KGSG, kirchliches Kulturgut, Kulturgutschutz, Kulturgutschutzgesetz, Religionsgemeinschaften, Verordnung Ausfuhr Kulturgut, Vorübergehende Ausfuhrgenehmigung
Lebenslagen:
Autor: Super-Admin
- Mit dem Online-Verfahren können Sie Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter online oder hybrid beantragen. - Das Online-Verfahren bietet Ihnen einen Vorab-Check, um feststellen zu können, ob Sie eine Ausfuhrgenehmigung im konkreten Fall benötigen.
Widerspruch oder in dem Fall, in dem der Verwaltungsakt von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage.
Weitere Informationen können der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Verwaltungsakts im konkreten Einzelfall entnommen werden.
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