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Kur-, Luftkur- und Erholungsort; Beantragung einer Anerkennung

Gemeinden können in Bayern als Kurort, Luftkurort oder Erholungsort auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 5 des Kommunalabgabengesetzes und der dazu erlassenen Bayerischen Anerkennungsverordnung staatlich anerkannt werden. Die Kurorte sind in verschiedene Prädikate unterteilt (Heilbad, Kneippheilbad, Kneippkurort, Schrothheilbad, Schrothkurort, Waldheilbad, heilklimatischer Kurort, Ort mit Heilquellen-, Heilstollen, Peloid- oder Waldkurbetrieb). Informationen zu den prägenden Merkmalen der Prädikate finden Sie unter "Weiterführende Links".

Für die Anerkennung ist jeweils ein Antrag notwendig, über den das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit, Pflege und Prävention sowie für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus und auf Empfehlung des Bayerischen Fachausschusses für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen entscheidet.

Synonyme:

Lebenslagen: Antragsentgegennahme

Autor: Super-Admin

Fristen:

Die Sitzung des Bayerischen Fachausschusses für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen findet üblicherweise nur einmal jährlich im November statt. Für das Votum über die Anerkennung muss der Antrag bis zur Ladung der Sitzung entscheidungsreif sein. Zeiten für die Überprüfung des Antrags, die Vorbereitung der Vorlage für den Fachausschuss und die jeweils einmonatigen Ladungsfristen für die Ortseinsicht und die jährliche Sitzung sind zu berücksichtigen.

Lebenslagen:

Die Verwaltung ist am 20. Juni und am 26. Juni geschlossen.