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Laienmusik; Beantragung einer Förderung für internationale Begegnungen von Laienmusikensembles

Zweck

Zweck der Förderung ist die Präsentation bayerischer Laienmusikensembles im Ausland sowie die Durchführung internationaler Begegnungen im Interesse der Völkerverständigung.

Gegenstand

Eine Förderung für Laienmusikensembles kommt für Auslandsreisen zum Zweck der Teilnahme an einem kulturell bedeutenden und anerkannten internationalen musikalischen Wettbewerb oder Festival sowie bei Konzertreisen ins Ausland, die Begegnungscharakter haben, in Betracht. Ein eindeutiger musikalischer Begegnungscharakter ist gegeben, wenn ein kulturelles Gemeinschaftskonzert mit dem konkret benannten ausländischen Laienmusikensemble nachgewiesen werden kann. In Ausnahmefällen ist ein musikalischer Begegnungscharakter auch dann anzunehmen, wenn zwar aufgrund der Größe der Ensembles aus organisatorischen Gründen ein gemeinsames Konzert nicht möglich ist, die Reise aber in unmittelbarem Zusammenhang mit einem bereits fest vereinbarten Gegenbesuch steht.

Reisen in Länder, zu denen noch kein oder nur ein geringer Kontakt besteht, werden im Rahmen dieser Richtlinien bevorzugt berücksichtigt.

Zuwendungsempfänger

Die Förderung können Träger von Laienmusikensembles mit Sitz in Bayern erhalten. Voraussetzung ist, dass das Ensemble Mitglied in einem Laienmusik-Dachverband ist, der dem Bayerischen Musikrat e. V. angehört. Außerdem muss der Träger eine Organisation sein, die nicht gewinnorientiert arbeitet und sich für das Gemeinwohl einsetzt, zum Beispiel ein gemeinnütziger Verein oder eine kirchliche Einrichtung (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz, §§ 52 bis 54 Abgabenordnung).

Zuwendungsfähige Kosten

Gefördert werden innereuropäische Reisen und außereuropäische Reisen.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

Zuwendungssfähig sind die tatsächlich entstandenen Ausgaben für die An- und Abreise und Unterbringung der aktiven Musikerinnen und Musiker. Bei Reisen innerhalb Europas mit nur einem Auftritt des antragstellenden Ensembles sind höchstens drei Reisetage, bei Reisen mit zwei oder mehr Auftritten höchstens fünf Reisetage zuwendungsfähig. Bei Reisen außerhalb Europas mit nur einem Auftritt des Ensembles sind höchstens fünf Reisetage, bei Reisen mit zwei oder mehr Auftritten höchstens zehn Reisetage zuwendungsfähig. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 1 000 Euro betragen (Bagatellgrenze).

Die Zuwendung für innereuropäische Reisen beträgt höchstens 5 000 Euro und darf 50 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigen; es können höchstens 15 Euro je zuwendungsfähigem Reisetag und aktivem Mitglied gewährt werden.

Die Zuwendung für außereuropäische Reisen beträgt höchstens 10 000 Euro und darf 50 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigen; es können höchstens 30 Euro je zuwendungsfähigem Reisetag und aktivem Mitglied gewährt werden.

Durch den Zuwendungsempfänger ist ein Eigenmittelanteil in Höhe von 10 % zu erbringen.

Synonyme: Laienmusikensemble, musikalische Auslandsreise

Lebenslagen:

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Über diesen Link gelangen Sie zur Antragsstellung über das Online-Portal des Bayerischen Musikrats.

Online-Portal des Bayerischen Musikrats

Fristen:

Anträge sind jeweils bis zum 30. September des Bewilligungsjahres an die Bayerische Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH zu richten (Ausschlussfrist).

Rechtsbehelf:

Gegen den Förderbescheid kann Klage erhoben werden.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

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Synonyme:

Laienmusikensemblemusikalische Auslandsreise

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