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Informationen

zur Leistung

Landeplätze; Beantragung einer Förderung für Investitionen in die Infrastruktur und Ausrüstung

Zweck

Die Zuwendung wird insbesondere zur Strukturverbesserung, zur Verbesserung der Verkehrsanbindung, zur Regionalentwicklung, zur Sicherheit im Luftverkehr sowie zur nachhaltigen Weiterentwicklung des Luftverkehrs gewährt.

Gegenstand

Die Zuwendung dient der Finanzierung von Investitionen in Infrastruktur und Ausrüstung, die für die Abwicklung des Luftverkehrs am Landeplatz erforderlich sind.

Zuwendungsfähige Kosten

Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben auf Grundlage der aktuellen Fassung der DIN 276.

Zu den zuwendungsfähigen Investitionen zählen insbesondere:

  • Bau und Erneuerung befestigter und unbefestigter Flugplatzbetriebsflächen (zum Beispiel Start- und Landebahnen, Rollbahnen, Schutzstreifen, Vorfelder);
  • ortsfeste Anlagen für die Flugverkehrskontrolle (zum Beispiel Kontrollturm);
  • Befeuerungsanlagen (zum Beispiel Startbahnbefeuerung, Anflugbefeuerung);
  • Flugplatzbauten (zum Beispiel Abfertigungsgebäude, Unterstellhallen für Flugplatzfahrzeuge und -geräte);
  • Flugplatzeinzäunungen;
  • flugplatzbezogene Anlagen für die Erschließung sowie für die Ver- und Entsorgung (zum Beispiel Tankanlagen, Tank- und Ladeinfrastruktur für elektrisches und wasserstoffbasiertes Fliegen einschließlich hierfür benötigter Photovoltaikanlagen);
  • technische Anlagen zur Durchführung instrumentengestützter An- und Abflugverfahren sowie Anlagen des Wetterdienstes und vergleichbare technische Einrichtungen;
  • Feuerlöschfahrzeuge, Schneeräumgeräte sowie vergleichbare Betriebsausrüstung.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung/Kapitalbeteiligung gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.

Die Zuwendung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der Fördersatz beträgt in der Regel 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Synonyme: Flugplatz, Landeplatz, Luftverkehr, Schwerpunktlandeplatz, Verkehrslandeplatz

Lebenslagen: Besondere Erlaubnisse im Verkehr

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Keine

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtliche Klage.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

FlugplatzLandeplatzLuftverkehrSchwerpunktlandeplatzVerkehrslandeplatz

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