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Wenn Sie sich von der Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse befreien lassen wollen, müssen Sie einen Antrag stellen.
Alle Versicherten der Landwirtschaftlichen Alterskasse sind antragsberechtigt:
Sie müssen einen Grund dafür haben, sich befreien zu lassen. Mögliche Befreiungsgründe sind zum Beispiel:
Die Befreiung beginnt grundsätzlich, sobald die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu müssen Sie den Antrag innerhalb von 3 Monaten stellen. Wenn Sie den Antrag später stellen, gilt die Befreiung frühestens ab dem Tag, an dem Sie sie beantragen.
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau kann Ihre Versicherungspflicht auch für die Vergangenheit feststellen. In diesem Fall beginnt die Antragsfrist für die Befreiung mit Bekanntgabe des Bescheides über die aktuelle Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht endet, sobald deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Wenn die Befreiungsvoraussetzungen wegfallen oder sich ändern, müssen Sie dies sofort melden.
Synonyme: Alterssicherung der Landwirte, Befreiung, Befreiungsantrag, Landwirtschaftliche Alterskasse, SVLFG, von Versicherungspflicht als Unternehmer, wegen Arbeitseinkommen, wegen Arbeitsentgelt, wegen Arbeitslosengeld II, wegen außerlandwirtschaftlichen Einkommen, wegen Erwerbsersatzeinkommen, wegen Kindererziehung, wegen Pflege, wegen Unmöglichkeit der Wartezeiterfüllung, wegen Wehr- oder Zivildienst
Lebenslagen:
Autor: Super-Admin
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Die Befreiung beginnt, sobald die Voraussetzungen vorliegen, wenn Sie den Antrag innerhalb von drei Monaten stellen.
Bei späterer Antragsstellung beginnt die Befreiung frühestens ab dem Tag, an dem Sie den Antrag stellen. Bei Feststellung der Versicherungspflicht für die Vergangenheit beginnt die Frist mit Bekanntgabe des Bescheides über diese Versicherungspflicht.
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