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Unter Abordnung versteht man die vorübergehende Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherren bzw. Arbeitgebers unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle.
Die Regierungen sind für die Abordnung von staatlichen Lehrkräften an Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen und beruflichen Schulen (ausgenommen Berufliche Oberschulen) zuständig. Für Abordnungen im Bereich Grund- und Mittelschulen innerhalb des Schulamtsbezirks ist das jeweilige Staatliche Schulamt zuständig.
Die vorübergehende ganze oder teilweise Abordnung an eine andere Dienststelle regelt sich nach Art. 47 und Art. 49 Bayerisches Beamtengesetz bzw. wenn es sich um eine länderübergreifende Abordnung handelt nach § 14 Beamtenstatusgesetz bzw. wenn es sich um Tarifbeschäftigte handelt, nach § 4 Abs. 1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).
Synonyme:
Lebenslagen: Personalmanagement
Autor: Super-Admin
Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage, bei Arbeitnehmern: Klage zum Arbeitsgericht
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