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Berechtigte Lehrkräfte (auch die Lehrkräfte, deren Personalverwaltungszuständigkeit beim Ministerium liegt) können bei der für sie örtlich zuständigen Regierung die Zusage der Umzugskostenbeihilfe (= Schreiben, in dem zugesagt wird, dass die Abrechnungsstelle den Beihilfebetrag auszahlen darf) beantragen.
Aufgabe der Regierung ist die Zusage der Gewährung der Umzugskostenbeihilfe. Die Gewährung selbst (finanzielle Abrechnung) erfolgt über eine weitere Antragstellung unter Vorlage des Zusageschreibens der Regierung beim Landesamt für Finanzen.
Die Umzugskostenbeihilfe darf nicht mit der Zusage der Umzugskostenvergütung nach Art. 4 Bayerisches Umzugskostengesetz verwechselt werden, die für Umzüge aus dienstlicher Veranlassung gewährt wird. In letzterem Fall werden die tatsächlich bzw. fiktiv entstandenen Umzugskosten erstattet, erstere wird dagegen aus Fürsorgegründen gewährt.
Der Freistaat Bayern gewährt die Umzugskostenbeihilfe in Fällen, in denen der Umzug aus familiären oder gesundheitlichen Gründen notwendig ist, da die aktuelle Wohnung unzureichend bzw. nicht geeignet ist. Die Umzugskostenbeihilfe beträgt derzeit pauschal 600,00 EUR und erhöht sich pro ggf. berechtigtem Familienmitglied um 250,00 EUR (zum berechtigten Personenkreis siehe Art. 11 Abs. 2 Bayerisches Umzugskostengesetz).
In den Fällen des Art. 11 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Umzugskostengesetz (Familienzuwachs) wird von der Regierung geprüft, ob die bisherige Wohnung aufgrund des Zuwachses in der Familie unzureichend und ein Umzug daher notwendig geworden ist.
Bei einem Umzug aus gesundheitlichen Gründen ist die Notwendigkeit des Umzuges mittels amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses nachzuweisen (Art. 11 Abs. 1 Nr. 3 Bayerisches Umzugskostengesetz).
Synonyme:
Lebenslagen: Umzugskostenzusage
Autor: Super-Admin
Die Zusage der Umzugskostenbeihilfe selbst ist nicht fristgebunden, sie kann auch nach Umzug erteilt werden, vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Umzugskostengesetz. Es dürfen jedoch für die Gewährung (d. h. Auszahlung) der Umzugskostenbeihilfe durch das Landesamt für Finanzen bei Eingang des Antrags dort nicht mehr als 6 Monate seit dem Umzug vergangen sein (Ausschlussfrist), sodass auch eine Zusage in diesen Fällen nicht mehr möglich ist.
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