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Luftverkehrsunternehmen müssen sich für die Luftverkehrsteuer seit dem 1. März 2026 beim Hauptzollamt Frankfurt am Main registrieren, wenn Sie mehr als 2 Abflüge pro Kalenderjahr von einem inländischen Startort mit einem Flugzeug oder Drehflügler durchführen.
Luftverkehrsunternehmen sind Unternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung, durch die sie zur gewerblichen Beförderung von Personen mit Flugzeugen oder Drehflüglern berechtigt sind. Für sie gilt die Luftverkehrsteuer. Die nicht gewerbsmäßige Beförderung von Personen, zum Beispiel Sport- und Privatflieger, sowie der Luftfrachtverkehr sind von der Steuer nicht betroffen.
Wenn Ihr Luftverkehrsunternehmen keinen Sitz im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) hat, ist es erforderlich, dass Sie einen steuerlichen Beauftragten in Deutschland benennen. Steuerliche Beauftragte vertreten das Luftverkehrsunternehmen bei der Erfüllung seiner steuerlichen Rechte und Pflichten.
Der steuerliche Beauftragte muss für seine Tätigkeit eine Erlaubnis beim Hauptzollamt Frankfurt am Main beantragen.
Wenn Sie nicht mehr als 2 Abflüge im Kalenderjahr durchführen, müssen Sie sich nicht für die Luftverkehrsteuer registrieren lassen. Es reicht, wenn Sie den Zoll per Anzeige über die Abflüge jährlich informieren und unverzüglich für jeden Abflug eine Steuererklärung beim Hauptzollamt Frankfurt am Main abgeben.
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Lebenslagen: Steuern und Abgaben für Betriebe
Autor: Super-Admin
Die Dienstleistung "Luftverkehrsteuer" dient der Registrierung von Luftverkehrsunternehmen, der Beantragung der Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter, der Benennung von steuerlichen Beauftragten sowie der Anmeldung der Luftverkehrsteuer.
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