Kommunalwahl 2026 – Stichwahl Bürgermeister/Bürgermeisterin: Antrag Briefwahl
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Als Außenstart und Außenlandung bezeichnet man Starts und Landungen von Luftfahrzeugen
Außenstarts und Außenlandungen bedürfen einer Erlaubnis der Luftfahrtbehörde. Das zuständige Luftamt kann diese Erlaubnisse für Starts und Landungen in Bayern erteilen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nicht.
Eine Erlaubnis für eine Außenlandung ist nicht erforderlich, wenn der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des jeweiligen Luftfahrzeuges nicht vorausbestimmbar ist (z. B. Segelflugzeuge oder Ballone) oder wenn die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist (z. B. Rettungshubschrauber).
Synonyme: Außenstarterlaubnis, Außenlandeerlaubnis, Erlaubnisse, Luftraumbenutzung
Lebenslagen: Verkehrssicherheit
Autor: Super-Admin
Sie können die luftrechtliche Erlaubnis zur Durchführung von Außenstarts und -landungen online beantragen.
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